Zusammenfassende Meldung
bei Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb des EU Gemeinschaftsgebietes
Sie verkaufen Waren/sonstige Leistungen in das EU-Gemeinschaftsgebiet?
In diesem Fall reicht eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht aus. Denn bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist eine Zusammenfassende Meldung (=ZM) erforderlich. Mit dieser Meldung wird dem Finanzamt eine Übersicht der meldepflichtigen Umsätze inklusive der UID-Nummern der Abnehmer bekanntgegeben.
Achtung: Seit 1.1.2020 gilt, dass innergemeinschaftliche Lieferungen nur dann steuerfrei sind, wenn die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung rechtzeitig erfolgt ist. Zusätzlich dazu ist für die Steuerfreiheit eine gültige UID-Nummer der jeweiligen Geschäftspartner und eine korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) erforderlich!
Wann muss die Zusammenfassende Meldung (ZM) abgegeben werden?
1) UVA-Abgabe monatlich
Ihre Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) wird monatlich abgegeben —> Fälligkeit ZM: Monatsletzter des folgenden Kalendermonats
Beispiel: Sie liefern am 20. April eine Ware an einen deutschen Unternehmer. In diesem Fall muss die ZM bis zum 31. Mai abgegeben werden.
2) UVA-Abgabe quartalsweise
Ihre Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) wird quartalsweise abgegeben —> Fälligkeit ZM: Monatsletzter nach dem Kalendervierteljahr der Lieferung / Leistungserbringung
Beispiel: Sie liefern eine Ware am 5. August an einen spanischen Unternehmer. In diesem Fall muss die ZM bis zum 31. Oktober abgegeben werden.
3) UVA Jahreserklärung bzw. Kleinunternehmer
Wenn Sie eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben oder Kleinunternehmer (unecht umsatzsteuerbefreit) sind, ist die ZM dennoch mit Monatsletztem nach dem jeweiligen Kalendervierteljahr abzugeben.
Wann ist keine Zusammenfassende Meldung (ZM) erforderlich?
- Sie müssen keine zusammenfassende Meldung abgeben, wenn Sie Produkte/Dienstleistungen im EU-Ausland gekauft haben.
- Wenn in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/grenzüberschreitenden Dienstleistungen ausgeführt werden, ist keine ZM zu übermitteln.
Gerne führen wir diese Meldung für Sie durch. Damit eine fristgerechte Abgabe an das Finanzamt gewährleistet werden kann, sollten die Buchhaltungsunterlagen rechtzeitig bei uns einlangen.
Falls Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen steuerrechtlichen Themen haben, dann kontaktieren Sie uns unter office@gruber-wt.com.
Ihr Team der Kanzlei Gruber