Steuerberater

Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikanten & Volontäre

Während des Sommers absolvieren viele Schüler und Studenten ein Praktikum in einem Betrieb. In der Praxis werden oft Begriffe wie Pflichtpraktikanten, Ferialpraktikanten und Volontäre verwendet. Doch gibt es hier Unterschiede?

Die Antwort lautet JA!

Kurz zusammengefasst: Während ein Ferialarbeitnehmer in den Ferien freiwillig Geld als Arbeitnehmer in einem regulärem Arbeitsverhältnis verdient, steht bei einem Pflichtpraktikum die Ausbildung im Vordergrund. Das Pflichtpraktikum muss ergänzend zur schulischen Ausbildung absolviert werden. Wird zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum ohne schulische Verpflichtung absolviert, spricht man von Volontären.

 

Das Pflichtpraktikum

Ein Pflichtpraktikum kann in Form eines Dienstverhältnisses ODER außerhalb eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

Pflichtpraktikum außerhalb eines Dienstverhältnisses

Hier kann das  Unternehmen entscheiden, ob der Pflichtpraktikant ein Taschengeld erhält oder nicht. Aber Achtung! Wird ein Taschengeld bezahlt (dazu zählen auch geldwerte Sachleistungen) ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung durchzuführen. Die Höhe der Lohnnebenkosten sollte mit dem Steuerberater abgeklärt werden.

 

Pflichtpraktikum in Form eines Dienstverhältnisses

.. hier sind kollektivvertragliche und gesetzlich Bestimmungen zu beachten. Eine ordnungsgemäße Anmeldung des Pflichtpraktikanten zur Sozialversicherung ist durchzuführen.

 

Näheres zum Pflichtpraktikum finden Sie beispielsweise hier in einer wissenswerten Broschüre der WKO .

Falls Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Themen haben, dann kontaktieren Sie uns unter office@gruber-wt.com.

 

 

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Förderung für Betriebe der Gastronomie und Hotellerie

Unternehmerinnen und Unternehmer aufgepasst! In diesem Jahr soll es wieder eine Förderung für Investitionskosten ab € 5.000 bis € 30.000 💸💰 für Mitglieder der Fachgruppe Gastronomie und Hotellerie in Niederösterreich geben. Hierbei werden Projekte gefördert, welche zur Erneuerung der Einrichtung, der Austattung etc. dienen.

Die Investitionen werden durch einen Zuschuss in Höhe von 20 % bzw. maximal € 6.000 unterstützt .

Die Förderanträge können zwischen 1. März und 31. Mai 2019 über das Wirtschaftsförderungsportal NÖ eingereicht werden.

 

Achtung: Grundsätzlich gilt, dass der Antrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben zu stellen ist! Dazu zählt meist schon die Bestellung.

 

Sie haben Fragen zu diesem Thema oder benötigen Unterstützung bei der Antragstellung?

Dann kontaktieren sie uns unter office@gruber-wt.com – wir sind IHR Steuerberater im Mostviertel.

 

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