Melk

Rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses 2018 bis 30.9.2019

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahrs-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Abschlüsse zum 31.12.2018 sind daher bis zum 30.9.2019 offenzulegen.

Die gesetzlichen Vertreter (!) von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss samt Lagebericht und den endgültigen Umlauf- bzw Gesellschafterbeschluss über die  Ergebnisverwendung binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag mit dem Bestätigungsvermerk beim Firmenbuchgericht des Gesellschaftssitzes elektronisch einzureichen. Für Zwecke der  Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung gelten die gleichen Vorschriften auch für sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert. Die Offenlegungspflicht gilt auch für Zweigstellen ausländischer Kapitalgesellschaften.

Kleinstkapitalgesellschaften

Erleichterungen bestehen für Kleinstkapitalgesellschaften im Hinblick auf den Umfang der Offenlegung, sodass diese nur die Bilanz und gegebenenfalls die „Information zum negativen Eigenkapital“ publizieren müssen.

Gebühr

Neben den technischen Voraussetzungen ist in jedem Fall ein Abbuchungs- oder Einziehungsauftrag zu Gunsten der Justiz erforderlich. Die Kosten der Eintragung betragen € 21, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbHs € 34 bzw für AGs € 152.

Versäumen der Frist

Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 für jeden gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft. Die Strafen werden mehrmals und mit ansteigender Höhe verhängt.

 

Falls Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen steuerrechtlichen Themen haben, dann kontaktieren Sie uns unter office@gruber-wt.com.

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Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikanten & Volontäre

Während des Sommers absolvieren viele Schüler und Studenten ein Praktikum in einem Betrieb. In der Praxis werden oft Begriffe wie Pflichtpraktikanten, Ferialpraktikanten und Volontäre verwendet. Doch gibt es hier Unterschiede?

Die Antwort lautet JA!

Kurz zusammengefasst: Während ein Ferialarbeitnehmer in den Ferien freiwillig Geld als Arbeitnehmer in einem regulärem Arbeitsverhältnis verdient, steht bei einem Pflichtpraktikum die Ausbildung im Vordergrund. Das Pflichtpraktikum muss ergänzend zur schulischen Ausbildung absolviert werden. Wird zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum ohne schulische Verpflichtung absolviert, spricht man von Volontären.

 

Das Pflichtpraktikum

Ein Pflichtpraktikum kann in Form eines Dienstverhältnisses ODER außerhalb eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

Pflichtpraktikum außerhalb eines Dienstverhältnisses

Hier kann das  Unternehmen entscheiden, ob der Pflichtpraktikant ein Taschengeld erhält oder nicht. Aber Achtung! Wird ein Taschengeld bezahlt (dazu zählen auch geldwerte Sachleistungen) ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung durchzuführen. Die Höhe der Lohnnebenkosten sollte mit dem Steuerberater abgeklärt werden.

 

Pflichtpraktikum in Form eines Dienstverhältnisses

.. hier sind kollektivvertragliche und gesetzlich Bestimmungen zu beachten. Eine ordnungsgemäße Anmeldung des Pflichtpraktikanten zur Sozialversicherung ist durchzuführen.

 

Näheres zum Pflichtpraktikum finden Sie beispielsweise hier in einer wissenswerten Broschüre der WKO .

Falls Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Themen haben, dann kontaktieren Sie uns unter office@gruber-wt.com.

 

 

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Wirtschaftsbrunch 2019

Das Team der Gruber Steuerberatung GmbH lädt Sie auch dieses Jahr wieder herzlich zum Wirtschaftsbrunch
in unsere Kanzlei nach Zelking ein.

 

Wir bieten Ihnen eine Plattform für Networking, Informationsfindung und Erfahrungsaustausch.
Des weiteren erwarten Sie stündlich informative „Impulsvorträge“
unserer Spezialisten, an denen Sie bei Interesse gerne teilnehmen können:

 

  • Flexible Arbeitszeitgestaltung
  • Steuerbegünstigte Mitarbeiterbeteiligung: bis zu € 3.000 jährlich steuerfrei
    pro Mitarbeiter
  • Bertriebsübernahme/Übergabe/Kauf/Verkauf/ImmoEst
  • Steuern rund ums KFZ
  • Steuerliche Behandlung von Kleinunternehmern (SV, USt, etc….)
  • Digitalisierung Rechnungswesen
  • Sozialversicherung – Optionen und Ausnahmen
  • Steuern und Sozialversicherung in der Land- und Forstwirtschaft

 

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung gleich direkt unter

Anmeldung Wirtschaftsbrunch 2019

oder per E-Mail an office@gruber-wt.com

Ihr Team der Kanzlei Gruber!

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Förderung für Betriebe der Gastronomie und Hotellerie

Unternehmerinnen und Unternehmer aufgepasst! In diesem Jahr soll es wieder eine Förderung für Investitionskosten ab € 5.000 bis € 30.000 💸💰 für Mitglieder der Fachgruppe Gastronomie und Hotellerie in Niederösterreich geben. Hierbei werden Projekte gefördert, welche zur Erneuerung der Einrichtung, der Austattung etc. dienen.

Die Investitionen werden durch einen Zuschuss in Höhe von 20 % bzw. maximal € 6.000 unterstützt .

Die Förderanträge können zwischen 1. März und 31. Mai 2019 über das Wirtschaftsförderungsportal NÖ eingereicht werden.

 

Achtung: Grundsätzlich gilt, dass der Antrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben zu stellen ist! Dazu zählt meist schon die Bestellung.

 

Sie haben Fragen zu diesem Thema oder benötigen Unterstützung bei der Antragstellung?

Dann kontaktieren sie uns unter office@gruber-wt.com – wir sind IHR Steuerberater im Mostviertel.

 

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