Seit 1.1.2017 können Unternehmer ihre Aushilfskräfte 18 Tage pro Kalenderjahr, unter bestimmten Voraussetzungen, lohnsteuer- und lohnnebenkostenfrei abrechnen. Mit dieser Regelung soll es speziell für Unternehmen in der Gastronomie und anderen Dienstleistungsbetrieben leichter werden Aushilfen in Spitzenzeiten zu finden und die Aushilfstätigkeit für Personen, mit einem vollversicherten Dienstverhältnis, attraktiver machen.

 

Für die Steuerbefreiung der Aushilfskräfte gelten folgende Voraussetzungen:

Dienstgeber-Voraussetzungen:

  • Die Aushilfe darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze abgerechnet werden (€ 425,70)
  • Der Dienstgeber hat noch keine 18 Tage/Jahr steuerfreie Aushilfen beschäftigt. Die Anzahl der Aushilfen pro Tag ist unerheblich.
  • Die Aushilfskraft dient zur Abdeckung eines temporären zusätzlichen (außergewöhnlich!) Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten. Mögliche Gründe für zusätzlichen Arbeitsanfall in Spitzenzeiten sind beispielsweise:

-) Wirt hat einen höheren Personalbedarf aufgrund einer langen Einkaufsnacht

-) Einkaufssamstage in der Vorweihnachtszeit

-) Inventurtage usw.

Dienstnehmer-Voraussetzungen:

  • Die Aushilfskraft muss neben der steuerfreien Aushilfstätigkeit einer vollversicherten Haupterwerbstätigkeit bei einem anderen Dienstgeber nachgehen (selbständige als auch eine nichtselbständige (Teilzeit-)Beschäftigung möglich).
  • Die Aushilfe hat nachweislich nicht mehr als 18 Tage/Jahr steuerfrei gearbeitet. Die Anzahl der Arbeitgeber ist unerheblich.

Achtung:

Die steuerfreie Aushilfskraft darf maximal ein monatliches Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€ 425,70) beziehen. Dabei werden alle Entgelte, welche die Aushilfskraft als „18-Tage-steuerfreie Aushilfe“ in einem Monat bei diversen Dienstgebern verdient, zusammengezählt! Bei Überschreiten der Grenze, steht von Beginn an keine Begünstigung zu.

 

Berechnungsbeispiel:

Nachfolgende Beispielrechnung soll die Abgabenbelastung der „steuerfreien“ Aushilfe im Vergleich zur nicht begünstigten Arbeitskraft auf Dienstgeber und Dienstnehmerseite veranschaulichen:

beispielrechnung-aushilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit:

Würde man einem bestehenden Mitarbeiter € 12,00 netto für eine zusätzliche Stunde zahlen, so kostet das dem Unternehmer das Doppelte im Vergleich zur steuerfreien Aushilfe.

 

Hinweis:

Sollte die Aushilfe ihrer Informationspflicht nicht nachkommen und bereits die 18 Tage ausgeschöpft haben, so

verliert nur die Aushilfskraft die steuerliche Begünstigung und wird im Rahmen der Pflichtveranlagung nachversteuert.

 

 

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