Steuertipps für Unternehmer

Steuertipps für Unternehmer

1.1. Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2015 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabschreibung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.

1.2. Steueroptimale Verlustverwertung 1.2.1. Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind u.a. Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von Teil- Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind seit der Veranlagung 2014 Verluste wieder zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen.

1.2.2. Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Ab einer Beteiligung von 50% muss ein Antrag spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2015 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2015) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2015 noch für das gesamte Jahr 2015. eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw.. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen wer- den.

1.2.3. Letztmalig ausgleichsfähige Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern

Durch die Steuerreform 2015/16 sind ab 1.1.2016 bei natürlichen Personen Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht mehr ausgleichsfähig, insofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind künftig nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

TIPP: Es sollte versucht werden, bis zum Jahresende die Einkünfte noch entsprechend zu erhöhen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen außerdem beachten, dass Verluste, welche ab 2013 entstanden sind, infolge der Änderungen durch die Steuerreform 2015/16 nunmehr unbeschränkt vortragsfähig sind. Für im Jahr 2012 durch E-A-Rechnung entstandenen Verluste gilt aber noch die alte Rechtslage. Diese können daher letztmalig bei der Veranlagung 2015 verwertet werden.

TIPP: Daher besteht nur mehr bis 31.12.2015 die Möglichkeit, sich als kapitalistischer Mitunternehmer an einer Erwerbsquelle zu beteiligen und daraus unbeschränkt ausgleichs- bzw. vortragsfähige Verluste zu lukrieren.

1.3. Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinns, aber maximal € 45.350 pro Jahr. Für Gewinne bis € 175.000 steht ein GFB iHv 13 % zu. Für Gewinne zwischen € 175.000 und € 350.000 können 7% und für Gewinne zwischen € 350.000 und € 580.000 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über € 580.000 gibt es keinen GFB. Bis € 30.000 Gewinn steht der 13%ige GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = € 3.900). Ist der Gewinn höher als € 30.000, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.B.: Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) in Frage.

1.4. Was Sie bei der Steuerplanung für 2015 beachten sollten

1.4.1. Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraus- sichtliche Laufzeit abzuzinsen. Diese Regelung gilt für Rückstellungen, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30.6.2014 enden.

1.4.2. Managergehälter

Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben.

1.5. Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2015 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2015 geleistet werden (Für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

1.6. Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 10 % beantragt werden (ab 2016 beträgt die Forschungsprämie 12 %). Prämien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

TIPP: Für den Prämienantrag 2015 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) ein- geholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungs- aufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projekt- gutachten einzuholen.

1.7. Letztmalige Geltendmachung von Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie

Mit dem SteuerreformG 2015/16 wurden sowohl Bildungsfreibetrag als auch Bildungsprämie abgeschafft. Daher können sowohl der 20%ige BFB als auch die 6%ige Bildungsprämie letztmalig in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2016 beginnen (idR daher im Jahr 2015) zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten geltend gemacht werden. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von € 2.000 pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden.

1.8. Registrierkassenprämie von € 200

Mit der Steuerreform 2015/16 wurde die Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 eingeführt. Danach sind alle Bareinnahmen zum Zwecke der Losungsermittlung mit einer elektronischer Registrierkasse oder einem sonstigem Kassensystem einzeln zu erfassen (siehe dazu ausführlich KlientenInfo 5/2015).

1.9. Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 1.1.2016

Die Gesellschaftsteuer wurde mit 1.1.2016 abgeschafft. Daher sollten Gesellschafterzuschüsse oder Kapitalerhöhungen bei (verdeckten) Kapitalgesellschaften wenn möglich auf das nächste Jahr verschoben werden.

1.10. Beschränkung der Einlagenrückzahlungen ab 1.1.2016

Einlagenrückzahlungen bei Körperschaften sind mit Wirkung ab dem 1.1.2016 extrem erschwert worden, da jeglicher ausgeschütteter Betrag, sofern er in der Innenfinanzierung der Gesellschaft gedeckt ist, künftig als Gewinnausschüttung gilt. Lediglich Ausschüttungen aus einer Kapitalherabsetzung gelten auch künftig als Einlagenrückzahlung. Der in den letzten Tagen veröffentlichte Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2015 sieht aber wieder weitgehend eine Wiederherstellung der alten Rechtslage vor. Die Gesetzwerdung bleibt aber abzuwarten.

TIPP: Letztmalig Bildungsfreibetrag oder Bildungsprämie in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2016 beginnen (idR daher im Jahr 2015) beantragen!

TIPP: Auch Neugründungen von Kapitalgesellschaften sollten – wenn möglich – ins neue Jahr verschoben werden (sofern nicht eine Befreiung von der Gesellschaftsteuer aufgrund des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG) gegeben ist).

1.11. KESt-Erhöhung für Gewinnausschüttungen und Zuwendungen auf 27,5 % ab 1.1.2016

Durch die Steuerreform 2015/16 ist die KESt ua auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Zuwendungen von Privatstiftungen ab dem 1.1.2016 auf 27,5 % erhöht worden. Daher bietet es sich an, geplante Gewinnausschüttungen und Zuwendungen noch in das Jahr 2015 vorzuziehen und damit 2,5 % KESt zu sparen.

1.12. Anschaffung von Elektroautos

Ab dem 1.1.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings auch künftig nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 netto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 gibt es künftig einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 netto, so steht auch künftig kein Vorsteuerabzug zu.

1.13. Betriebsübergaben mit Liegenschaftsvermögen können im nächsten Jahr steuergünstiger sein

Liegenschaften des Betriebsvermögens und Liegenschaften des Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers unterliegen im Rahmen einer teilentgeltlichen oder unentgeltliche Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung der Grunderwerbsteuer. Für derartige Betriebsübergaben sieht das GrEStG derzeit nur einen Freibetrag iHv € 365.000 vor. Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde der Freibetrag ab dem 1.1.2016 auf € 900.000 (für den ganzen Betrieb) erhöht. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Bemessungs-grundlage nach der neuen Rechtslage (Grundstückswert) anders ermittelt wird als nach der alten Rechtslage (dreifacher Einheitswert). Da es im Einzelfall sehr komplex ist, zu beurteilen, ob die neue oder die alte Rechtslage günstiger ist, müssen Sie in jedem einzelnen Fall unbedingt Ihren Steuerberater vorab konsultieren.

1.14. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden.

1.15. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 33.000 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B.: Wohnungsvermietung) bis € 36.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängende Ausgaben verloren.

TIPP: Bedenken Sie dabei, dass für Gewinnausschüttungen und Zuwendungen der Tag der Auszahlung laut Beschluss als Zeitpunkt des Zufließens gilt.

TIPP: Der Vorsteuerabzug für Elektroautos steht ab 1.1.2016 zu. ,

1.16. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2008

Zum 31.12.2015 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2008 aus. Diese können daher ab 1.1.2016 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

1.17. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2015 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2015 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2015 maximal € 4.871,76 und der Jahresumsatz 2015 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 
Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

1.18. Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer für KMUs

Klein- und Mittelbetriebe, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, er- halten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstands (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Außerdem erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als 10 Tage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Krankenstandstag gewährt.

1.19. Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2010 stellen

Energieintensive Betriebe (dazu zählten bis 31.1.2011 auch Dienstleistungsunternehmen wie z.B.: Hotels, Wäschereien) können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet wer- den, rückerstatten lassen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1).

2. Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

2.1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % Lohnsteuer

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B.:Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelan-

TIPP: Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen. Auch wenn die Anträge bis zu drei Jahre nach Beginn der jeweiligen Entgeltfort- zahlung gestellt werden können, sollte der bevorstehende Jahreswechsel genutzt werden, um zu überprüfen, ob Ansprüche bestehen.

gen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die seit der Veranlagung 2013 je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel über € 83.333, gibt es keine Steuerersparnis mehr, da dann ein Steuersatz von 50 % zu Anwendung kommt.

2.2. Letztmalige Auszahlung von Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer

Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6% Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht im Jahr 2015 letztmalig ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Ab 2016 müssen derartige Prämien innerhalb des Jahressechstels bzw. zum Tarif versteuert werden

2.3. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

2.4. Mitarbeiterbeteiligungen 2015 noch bis € 1.460 steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 1.460 Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden.

2.5. Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B.: Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B.: Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

2.6. Betriebsveranstaltungen (z.B.: Weihnachtsfeiern) bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B.: Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von € 365. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

TIPP: Ab dem Jahr 2016 ist dieser Freibetrag auf € 3.000 erhöht.

2.7. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen be- freit.

2.8. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können seit 1.1.2013 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor. Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

3. Steuertipps für Arbeitnehmer

3.1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2012 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2015

Wer im Jahr 2012 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B.: gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2015 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig! 3.2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2015 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2015 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungs- kosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

3.3. Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2015 beim Arbeitgeber anregen

Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. Oder Sie haben bisher noch kein Pendlerpauschale oder den Pendlereuro mittels Formular L 34 beim Arbeitgeber beantragt (zu den Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen seit 1.1.2013 siehe im Detail KlientenInfo 2/2013). In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen.

TIPP: Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.

4. Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

4.1. Möglicherweise Liegenschaftsschenkungen noch 2015 vorziehen

Durch die Steuerreform 2015/16 sind die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes für Schenkungen durchgreifend neu geregelt worden. Künftig dient als Bemessungsgrundlage bei einer Liegenschaftsschenkung nicht mehr der dreifache Einheitswert (bzw. maximal 30 % des Verkehrswerts), sondern der sogenannte Grundstückswert. Das BMF arbeitet derzeit an einer Verordnung, wie der Grundstückswert ermittelt werden soll. Aus dem BMF verlautet bislang lediglich, dass der Grundstückswert idR etwa 30 % unter dem tatsächlichen Verkehrswert festgesetzt werden soll. Gleichzeitig wurde aber auch der GrESt-Tarif neu gestaltet. Bei unentgeltlichen Erwerben beträgt die Steuer für die ersten € 250.000 0,5 %, für die nächsten € 150.000 2 % und darüber hinaus 3,5 %. Derzeit liegt der Tarif für Grundstücksübertragungen im engeren Familienverband bei generell 2 %.

4.2. Erhöhung der ImmoESt für natürliche Personen auf 30 % ab 1.1.2016

Die Immobilienertragsteuer wird für Immobilienveräußerungen durch natürliche Personen ab 1.1.2016 auf 30 % erhöht (bei Körperschaften bleibt sie bei 25 %). Damit erhöht sich auch die ImmoESt bei Verkauf von Altvermögen von derzeit 3,5 % auf 4,2 % ab 1.1.2016. Außerdem wurde der Inflationsabschlag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ab 1.1.2016 abgeschafft.

4.3. Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften

Bislang werden nur 100 %ige Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften, die Liegenschaften besitzen, mit 3,5 % des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaften der Grunderwerbsteuer unterzogen. Ab 1.1.2016 liegt eine Anteilsvereinigung bereits vor, wenn zumindest 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Verschärft wird die Situation noch dadurch, dass künftig treuhändig gehaltene Anteile immer dem Treugeber zugerechnet werden. Außerdem beträgt die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen künftig 0,5 % des Grundstückswerts (welcher rd 70 % des Verkehrswerts betragen soll).

Am 31.12.2015 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2010.

TIPP: Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen kann es im Einzelfall günstiger sein, eine Liegenschaftsschenkung im Familienverband noch im Jahr 2015 vorzunehmen. Konsultieren Sie diesbezüglich aber jedenfalls Ihren Steuerberater, denn eine Schenkung kann im Einzelfall im nächsten Jahr steuergünstiger als im Jahr 2015 sein.

TIPP: Daher sollten Sie danach trachten, geplante Immobilienverkäufe noch vor dem 1.1.2016 zu finalisieren. Beachten Sie dabei, dass als Zeitpunkt der Veräußerung einer Liegenschaft der Abschluss des Kaufvertrags gilt.

TIPP: Daher sollten geplante Anteilsverschiebungen bei grundstücksbesitzenden (Kapital-) Gesellschaften noch tunlichst vor dem 1.1.2016 stattfinden, damit keine Anteilsvereinigungen nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen riskiert werden.

4.4. Sonderausgaben bis maximal € 2.920 (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2015 bezahlen

Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben- Höchstbetrag von € 2.920 auf € 5.840. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgaben- topf um € 1.460 pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus.

4.5. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonder- ausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Daran ändert sich durch die Steuerreform 2015/16 nichts.

4.6. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchst- betrag von € 400 begrenzt.

4.7. Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufga
ben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B.: Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdach- verbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, 
Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA). 
8. Spenden von Privatstiftungen
Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spen- den muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.
Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen! 
4.9. Außergewöhnliche Belastungen noch 2015 bezahlen
Außergewöhnliche Ausgaben z.B.: für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) über- steigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B.: Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

4.10. Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnli- che Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuer- freien Zuschusses iHv € 1.000). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kin- derbetreuungseinrichtungen (z.B.:Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden.

4.11. Wertpapierverluste realisieren

Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen ist seit 1.4.2012 in Kraft. Für alle Verkäufe seit dem 1.4.2012 fällt für das sogenannte „Neuvermögen“ die neue Wertpapiergewinnsteuer von 25 % an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).

TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapital- anlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

TIPP: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

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Einkommensteuer – Das neue Tarifmodell

1. EINKOMMENSTEUER

1.1. Das neue Tarifmodell

Das Kernstück der Steuerreform ist ein neues Tarifmodel mit nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis 11.000 € bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 90.000 € (bis- her 60.000 €). Ab einem Einkommen von 1 Mio € wird der Steuersatz auf 55 % angehoben werden (diese Maßnahme ist derzeit aber auf 5 Jahre befristet).
Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:

Tarifmodell NEU Bisheriger Tarif
Stufe bist Steuersatz Stufe bis Steuersatz
11.000 0% 11.000 0%
18.000 25% 25.000 36,50%
31.000 35% 60.000 43,32%
60.000 42% darüber 50%
90.000 48%
1.000.000 50%
über 1 Mio 55%

Per Saldo wird sich eine durchschnittliche Entlastung von 1.000 € für jeden Steuerzahler ergeben.

Kleinverdiener, die gar keine Lohnsteuer zahlen, erhalten 50 % der Sozialversicherungsbeiträge bis maximal 400 € rückerstattet (als Äquivalent für die bisherige Negativsteuer von bis zu 110 €). Bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich die SV-Rückerstattung auf höchstens 500 €. Die Erstattung wird künftig auch Pensionisten zustehen, hier ist sie aber mit maximal 110 € begrenzt.

1.2. Änderungen bei den Steuerbefreiungen

Mit diesen Anpassungen soll eine Gleichstellung mit den Befreiungsbestimmungen im SV- Recht erreicht werden. Die Steuerbefreiungen für den Haustrunk im Brauereigewerbe sowie für Beförderungsunternehmen (zB ÖBB) entfallen.
Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Dienstnehmers, dessen Ehepartner oder Kinder werden steuerfrei gestellt. Die Gewährung von Rabatten an Mitarbeiter hat bei Lohnsteuerprüfungen häufig zu Problemen geführt. Künftig sind derartige Mitarbeiterrabatte bis zu 20 % steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese Rabatte allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern eingeräumt werden.

Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen wird von 1.460 € auf 3.000 € angehoben werden.

1.3. Dienstautos

Der Sachbezug für Dienstautos mit einem Co2-Ausstoß von mehr als 130g/km beträgt ab 2016 2 % der Anschaffungskosten, maximal 960 € pro Monat. Der maßgebliche CO2- Emmissionswert für den verringerten Sachbezug von 1,5 % verringert sich von 2017 bis
zum Jahr 2020 um voraussichtlich jährlich 3 Gramm. Maßgebend für die Einstufung ist das Jahr der Anschaffung.

Für Elektroautos (CO2-Wert von Null) ist kein Sachbezug anzusetzen1. Diese Maßnahme ist auf 5 Jahre befristet. Außerdem kann für Elektroautos ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug steht aber nur zu, soweit die Anschaffungskosten er- tragsteuerlich überwiegend abzugsfähig sind, somit bis zu Anschaffungskosten unter 80.000 € (übersteigen die Anschaffungskosten 40.000 € muss aber für den übersteigenden Teil ein Eigenverbrauch versteuert werden). „Tesla“-Fans werden daher vermutlich auf den Vorsteuerabzug verzichten müssen.

1.4. Einlagenrückzahlung

Die gerade bei Immobilienaktiengesellschaften so beliebte – für Privatpersonen idR steuerfreie – Gewinnausschüttung von Einlagen wird neu geregelt. Trotz anderslautender Ankündigungen ist es dabei geblieben, dass die bisherige Wahlmöglichkeit, Ausschüttungen als Dividende oder als Kapitalrückzahlung zu behandeln, entfällt. Solange „operative Gewinne“ vorhanden sind, müssen diese zuerst ausgeschüttet werden. Bei Privatpersonen fällt dann die 27,5%ige Kapitalertragsteuer an, bei Kapitalgesellschaften ist die Dividende idR steuerfrei.

Mit einem in letzter Minute eingebrachten Abänderungsantrag wurde gesetzlich festgelegt, dass ausgeschüttete Beträge aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzunh auch bei Vorliegen einer positiven Innenfinanzierung als Einlagenrückzahlung zu behandeln sind.

Die Neuregelung gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. August 2015 beginnen.

Tipp: Bei ausreichender Liquidität sollte jedenfalls geprüft werden, ob noch eine Ausschüttung von Kapitalrücklagen auf Basis von Jahresabschlüssen mit einem Bilanzstichtag bis 31.7.2015 vorgenommen werden soll. Zu beachten ist aber, dass Kreditzinsen für eine derartige Einlagenrückzahlung steuerlich nicht abzugsfähig sind. Außerdem muss geprüft werden, ob die Einlagenrückzahlung durch steuerliche Anschaffungskosten gedeckt ist, da ansonsten ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht.

1.5. Kapitalertragsteuer

Die Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % wird grundsätzlich für alle ab 1.1.2016 zufließenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, sonstige Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen uä) gelten. Lediglich für Bankguthaben und Sparbuchzinsen beträgt die Kapitalertragsteuer unverändert 25 %.

Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften erhöht sich von derzeit 43,75 auf 45,625 %.

Der erhöhte KESt-Satz gilt nicht für Körperschaften. Damit bleibt die Steuerbelastung für gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Körperschaften unverändert bei 25 %. Auch die Zwischensteuer für Privatstiftungen beträgt weiterhin 25 %.

1.6. Änderungen – Grundstücksbesteuerung

Die Immobilienertragsteuer wird auf 30 % erhöht. Der 2 %ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung ab dem 11. Besitzjahr geltend gemacht werden konnte, soll künftig entfallen.

Der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude soll einheitlich 2,5 % betragen (wirksam für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen). Bestehende Gebäudeabschreibungen sind anzupassen. Bei Vermietung zu Wohnzwecken soll aber auch im betrieblichen Bereich nur ein AFA-Satz von 1,5 % (der auch weiterhin bei privaten Vermietungseinkünften anzusetzen ist) zur Anwendung kommen.

Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen (bzw. bei Option für Instandhaltungsaufwendungen) für Wohngebäude wird von 10 auf 15 Jahre verlängert. Für bereits in der Vergangenheit getätigte Instandsetzungsaufwendungen verlängert sich der Verteilungszeitraum ebenfalls entsprechend.

Als (nicht abschreibbarer) Grundwert sind ab 2016 ohne Nachweis 40 % (bisher 20 %) der Anschaffungskosten bei der privaten Vermietung auszuscheiden. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Das BMF wird ermächtigt, abweichende Verhältnisse im Verordnungswege festzulegen. Die Abschreibung für Altgebäude ist entsprechend anzupassen.

1.7. Sonderausgaben

Die steuerliche Absetzbarkeit für Topf-Sonderausgaben wird abgeschafft. Soweit diese noch geltend gemacht werden können, entfällt aber der Erhöhungsbetrag bei mindestens drei Kindern.

Für bestehende Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge (Versicherung, Darlehen) gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.
Das Sonderausgabenpauschale iHv 60 € wird ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen.

1.8. Sonstige Änderungen

Die Forschungsprämie wird auf 12 % erhöht.

Der 20 %ige Bildungsfreibetrag bzw. die 6%ige Bildungsprämie wird gestrichen. Die Mietzinsbeihilfen und der Landarbeiterfreibetrag werden ebenfalls gestrichen.
Für Wissenschaftler und Forscher, die nach Österreich zuziehen, ist – befristet auf 5 Jahre – ein 30 % iger Freibetrag für die Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit vorgesehen.

Um den Steuerbetrug in der Bauwirtschaft einzudämmen, dürfen künftig Barzahlungen für Bauleistungen über 500 € steuerlich nicht mehr abgesetzt werden. Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft dürfen nicht mehr bar ausbezahlt werden.

Ab dem Jahr 2017 können Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden, Nachkauf für Versicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherungen nur mehr insoweit steuerlich abgesetzt werden, als sie von den jeweiligen Institutionen ans Finanzamt gemeldet werden. Bereits für das Jahr 2016 soll in bestimmten Fällen eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

2. Grundwerbesteuer

Die Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) wird bei unentgeltlichen Übertragungen künftig vom sogenannten Grundstückswert erfolgen. Der Grundstückswert ist entweder aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abzuleiten oder auf Basis des dreifachen Bodenwerts nach BewG zuzüglich Wert des Gebäudes zu berechnen. Wird durch ein Gutachten ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen, kann dieser angesetzt werden. Die Details für die Berechnung dieses Grundstückswerts sollen noch in einer Verordnung geregelt werden.

Bei allen unentgeltlichen Übertragungen kommt der folgende Stufentarif zur Anwendung:

Grundstückswert in € Steuersatz
bis 250.000 0,5%
für die nächsten 150.000 2,0%
darüber hinaus 3,5%

Neu ist, dass diese Regelung nicht nur auf unentgeltliche Übertragungen im engeren Familienverband anzuwenden ist, sondern ganz allgemein für alle unentgeltlichen Übertragungen gilt, somit zB auch für Zuwendungen von Grundstücken an Privatstiftungen oder Schenkungen an fremde Dritte. Unentgeltliche Übertragungen zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb von fünf Jahren werden zusammengerechnet, damit der Stufentarif durch Aufsplittung von Übertragungen nicht mehrfach angewendet werden kann. Die Grundwerbsteuer kann auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre verteilt bezahlt werden (mit Zuschlägen von vier bis zehn Prozent).

Geregelt wird auch, wie vorzugehen ist, wenn in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung Schulden übernommen werden. Betragen die übernommenen Schulden oder Belastungen bis zu 30 % des Grundstückswerts ist der Vorgang als unentgeltich zu behandeln und die Belastungen spielen keine Rolle bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer. Betragen die übernommenen Belastungen hingegen zumindest 70 % des Grundstückswertes liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, und die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 % der übernommenen Belastungen festgesetzt. Liegen die Werte zwischen 30 % und 70 % ist der Vorgang in einen entgeltlichen Teil und einen unentgeltlichen Teil (zum Stufentarif) auf- zuteilen.

ACHTUNG: Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen im Familienverband werden im- mer als unentgeltlich behandelt, auch wenn Schulden und Belastungen mit übertragen werden. Zum Familienverband zählen Ehepartner, eingetragene Partner und Lebensgefähr- ten mit gemeinsamen Hauptwohnsitz, die Eltern, Kinder, Enkel usw., auch Pflege-, Adoptiv- und Schwiegerkinder usw., Geschwister sowie Nichten und Neffen.

Bei begünstigten Betriebsübertragungen wird der Freibetrag von 365.000 € auf 900.000 € für den unentgeltlichen Übergang von Betriebsgrundstücken erhöht. Bei teilentgeltlichen Übertragungen außerhalb des Familienverbandes (siehe oben) wird der Freibetrag aliquotiert. Nur der auf den unentgeltlichen Teil entfallende Freibetrag kürzt dann die Bemessensgrundlage. Nach Abzug des Freibetrages kommt der Stufentarif zur Anwendung. Die Grunderwerbsteuer ist aber mit maximal 0,5 % des Grundstückwerts begrenzt. Bis zu einem Grundstückswert von 1.375.000 € ist der Stufentarif günstiger, darüber hinaus die 0,5 %-Deckelung.

Bei Umgründungen wird die Grunderwerbsteuer künftig mit 0,5 % des Grundstückswerts vorgeschrieben (bisher 3,5 % vom zweifachen Einheitswert).
Die Grunderwerbsteuerpflicht bei der Übertragung aller Anteile bzw. wegen Vereinigung aller Anteile tritt künftig bereits bei 95 % und nicht wie bisher bei 100 % ein. Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen. Ein erstmaliger Durchgriff setzt aber einen Erwerbsvorgang voraus. Werden bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der unmittelbar gehaltenen Anteile auf neue Gesellschafter übertragen, wird ebenfalls Grunderwerbsteuer fällig. Der Tatbestand der Vereinigung aller Anteile gilt auch für Steuergruppen nach dem Körperschaftsteuergesetz. Die Grunderwerbsteuer beträgt auch in diesen Fällen – wie bei Umgründungen – 0,5 % des Grundstückswerts.

Bei der unentgeltlichen Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken er- folgt keine Änderung gegenüber der bestehenden Rechtslage. Dies bedeutet, der einfache Einheitswert bleibt bei Erwerben im Familienverband, Umgründungen uä weiterhin Bemessungsgrundlage für die 2 %ige GrESt.

3. Umsatzsteuer

Gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterlagen, sollen zukünftig mit 13 % besteuert werden. Darunter fal- len zB die Lieferung und Einfuhr von lebenden Tieren, Pflanzen, Futtermitteln, Holz, Kunstgegenständen wie zB Gemälde, mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten, die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Ausnahme: Studenten-, Lehrlings- und Schülerheime), Umsätze in Verbindung mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, zoologischen Gärten und Naturparks sowie Filmvorführungen und die Umsätze der Künstler. Ein mit der Beherbergung verabreichtes ortsübliches Frühstück wird weiterhin dem USt-Satz von 10% unterliegen. Der bisher dem ermäßigten Steuersatz von 12 % unterliegende Ab-Hof-Verkauf von Wein soll ebenfalls in den ermäßigten Steuersatz von 13 % überführt werden.

Zwecks Gleichbehandlung mit anderen Eintrittsberechtigungen (z.B. im kulturellen Bereich) soll ein ermäßigter Steuersatz iHv 13 % für die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veran- staltungen eingeführt werden.

4. Maßnahmen zur Eindämmung des Steuerbetrugs

Einen wesentlichen Beitrag zur Gegenfinanzierung der Steuerreform 2015/2016 stellen die vorgesehenen Maßnahmen gegen Steuerbetrug dar.

4.1. Registrierkassen

Zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen soll eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen mittels Registrierkassen eingeführt werden. Betriebe mit einem Jahresumsatz ab 15.000 € pro Jahr sowie Barumsätzen von mehr als 7.500 € müssen die Einzelaufzeichnung der Barumsätze (zB Barzahlung, aber auch Zahlung mit Bankomat, Kreditkarte sowie anderer vergleichbarer Zahlungsformen) verpflichtend mittels elektronischer Registrierkassen vornehmen. Die Ausnahme auf Basis der „Kalte-Hände-Regelung“ (zB Maronibrater, Schneebar, Eisverkäufer) bleibt erhalten, gilt aber nur mehr bis zu einem Jahresumsatz von maximal 30.000 €. Mobile Gruppen, die nicht unter die „Kalte-Hände-Regelung“ (zB Masseure, Friseure, Schneider, Tierärzte) fallen, können ihre mobilen Umsätze händisch aufzeichnen und im Nachhinein in der Registrierkasse am Betriebsort erfassen. Entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen (zB für kleine Vereinsfeste) sollen weiterhin mit Kassensturz aufzeichnen können. Für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten sind ebenfalls Erleichterungen vorgesehen.

Für die vielfach erforderliche Anschaffung einer Registrierkasse bzw. eines elektronischen Kassensystems sollen die betroffenen Unternehmer jedoch steuerlich unterstützt werden: Anschaffungskosten von bis zu 2.000 € sollen sofort abgesetzt werden können (vorzeitige Abschreibung); zudem soll eine (steuerfreie) Prämie von 200 € pro Kassensystem, maximal aber 30 € pro Erfassungseinheit, die Kostenbelastung aus der Anschaffung mildern.

4.2. Belegerteilungspflicht

Bei Vorliegen einer Einzelaufzeichnungspflicht wird zudem eine generelle Belegerteilungsverpflichtung geschaffen. Danach sind dem Kunden Belege mit bestimmten Mindestinhalten verpflichtend auszufolgen. Dies erleichtert die Überprüfbarkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle erheblich und reduziert zudem das Risiko von Manipulationen der Aufzeichnungen.

4.3. Kontenregister

Bislang wurde das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen, wenn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist (zur Kontenöffnung war eine gerichtliche Bewilligung gem § 116 StPO erforderlich).

Mit der Einrichtung eines zentral verwalteten Kontenregisters sollen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und die Abgabenbehörden des Bundes einen Überblick erhalten, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw. welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben. Die Einrichtung dieses zentralen Kontenregisters erfolgt durch das BMF. Österreichische Kreditinstitute sollen sodann automatisiert Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber, den wirtschaftlichen Eigentümer, die Stammzahl gem E-GovG; ansonsten Name, Adresse etc, so- wie Konto- bzw. Depotnummer, Informationen über Eröffnung und Schließung an die Behörde melden. Die Übermittlung dieser Daten soll beginnend mit dem Stichtag 1.3.2015 sowohl für bestehende als auch neu eröffnete Konten/Depots ab dem Jahr 2016 erfolgen. Die Regelung unterscheidet zwischen sogenannten äußeren und inneren Kontodaten. Zur den äußeren Daten zählen all jene Informationen, welche im Kontenregister erfasst werden (siehe oben). Innere Kontodaten betreffen die Konten selbst, also beispielsweise Kontostand und Kapitalbewegungen.

Hält es die Abgabenbehörde für zweckmäßig und angemessen, kann sie künftig Einsicht in das zentrale Kontenregister nehmen und erhält dabei Informationen zunächst über die äußeren Kontodaten. Als Suchbegriff dürfen nur konkrete Personen oder Konten eingegeben werden. Im Veranlagungsverfahren (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) sind Abfragen nur zulässig, wenn die Finanz Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung hat und dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht ist der Betroffene zu informieren. Ein Rechtsschutz-
beauftragter hat die korrekte Vorgangsweise der Abgabenbehörde zu kontrollieren.

Bevor die Finanz aber tatsächlich die Banken zur Kontenöffnung auffordern kann, muss ein Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts das Auskunftsverlangen genehmigen.

Im Rahmen einer gewöhnlichen Veranlagung der Umsatz-, Körperschaft- und Einkommensteuer, im Zuge derer die Abgabenbehörde keine weiteren Ermittlungshandlungen setzt oder Vorhalte benötigt, soll es daher grundsätzlich weder zu einer Abfrage im Konten- register noch zu einer Konteneinschau kommen.

4.4. Kapitalabfluss-Meldegesetz

Aufgrund der Ausweitung der Möglichkeiten der Abgaben-, Strafbehörden und Gerichte bankbezogene Informationen zu erhalten, besteht die Gefahr, dass es zu Kapitalabflüssen kommt. Um zu verhindern, dass vor dem Inkrafttreten der geplanten Maßnahmen Kapital abgezogen wird, müssen Kreditinstitute Kapitalabflüsse über 50.000 € ab dem 1. März 2015 dem BMF melden. Unter die Meldepflicht sollen insbesondere Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots fallen. Eine Meldung soll auch dann erfolgen, wenn die 50.000 €-Grenze in mehreren Vorgängen überschritten wird, sofern zwischen den Transaktionen eine Verbindung offenkundig ist. Geschäftskonten sind von der Meldepflicht nicht betroffen.

4.5. Kapitalzufluss-Meldegesetz

In letzter Minute wurde bei der parlamentarischen Behandlung ein Abänderungsantrag beschlossen, der es ermöglicht, jene Personen, die noch schnell vor Inkrafttreten der Steuerabkommen ihr Geld aus der Schweiz bzw. Liechtenstein nach Österreich überwiesen haben, zur Kasse zu bitten. Banken müssen verpflichtend Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein rückwirkend melden. Bis 31.12.2016 sind Kapitalzuflüsse auf Konten/Depots von

– natürlichen Personen (ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern) und
– liechtensteinischen Stiftungen sowie stiftungsähnlichen Anstalten
– von mindestens EUR 50.000
– aus der Schweiz für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 bzw.
– aus Liechtenstein für die Jahre 2012 und 2013

an die österreichische Finanz zu melden.

4.5.1. Anonyme Einmalzahlung

Zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen besteht die Möglichkeit, eine pauschale anonyme Einmalzahlung iHv 38% der Kapitalzuflüsse zu leisten. Die Bank muss dazu schriftlich und unwiderruflich bis spätestens 31. März 2016 beauftragt werden. Die Bank hat die Einmalzahlung in weiterer Folge bis spätestens 30. September 2016 einzubehalten, an die Finanzverwaltung abzuführen und dem Kontoinhaber eine Bescheinigung darüber auszustellen.

4.5.2. Selbstanzeige

Zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen besteht die Möglichkeit, eine pauschale anonyme Einmalzahlung iHv 38% der Kapitalzuflüsse zu leisten. Die Bank muss dazu schriftlich und unwiderruflich bis spätestens 31. März 2016 beauftragt werden. Die Bank hat die Einmalzahlung in weiterer Folge bis spätestens 30. September 2016 einzubehalten, an die Finanzverwaltung abzuführen und dem Kontoinhaber eine Bescheinigung darüber auszustellen.

Um strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen, können betroffene Personen – alternativ zur anonymen Einmalzahlung – eine Selbstanzeige erstatten, wobei für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein auch eine wiederholte Selbstanzeige zulässig sein soll (eine wiederholte strafbefreiende Selbstanzeige ist seit 1. Oktober 2014 grundsätzlich nicht mehr zulässig). Bei Erstattung einer Selbstanzeige ist jedoch zwingend die Entrichtung eines Strafzuschlages iHv 5% bis 30% (abhängig von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag) vorgesehen. Eine Selbstanzeige ist immer dann zu empfehlen, wenn die genau ermittelte Steuernachzahlung samt Strafzuschlägen geringer als die anonyme Einmalzahlung iHv 38% ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

5. EINLADUNGzumInformationsabend„Registrierkassenpflichtab1.1.2016“

Dienstag, 22.9.2015, Beginn: 18:30 Uhr
Gasthaus Gramel, 3380 Pöchlarn
Genauere Informationen dazu entnehmen Sie bitte beiliegender Einladung.

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Jetzt Geld zurück vom Finanzamt

1. Jetzt Geld zurück vom Finanzamt

Ende März stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Laut Medienberichten versäumen viele Arbeitnehmer diese Gelegenheit und schenken dem Staat ihr hart verdientes Geld. Das sollte Ihnen als Leser der Klienten-Info nicht passieren. Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie im Folgenden.

Grundsätzlich sind bei der ARBEITNEHMERVERANLAGUNG drei Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.

1.1. Pflichtveranlagung

1.2. Aufforderung durch das Finanzamt

1.3. Antragsveranlagung

2. Bis wann sind die Steuererklärungen 2014 einzureichen?

Sobald man festgestellt hat, ob – und wenn ja – welche Steuererklärung abzugeben ist, stellt sich natürlich die Frage, bis wann muss eigentlich die Steuererklärung für das Jahr 2014 ab-gegeben werden?
Der Termin für die Abgabe der Einkommen-steuererklärung 2014 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der 30.4.2015 (für Online-Erklärungen der 30.6.2015). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt für die Steu- ererklärungen 2014 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2016 bzw 30.4.2016, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 1.10.2015 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2015. In jedem Fall kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schrift- lich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.

3. VfGH zur Gutachterbestellung im Strafprozess

Der VfGH hat die Wortfolge „Sachverständigen oder“ des § 126 Abs 4 StPO (Strafprozess- ordnung) in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung als dem „Prinzip der Waffengleichheit“ widersprechend und verfassungswidrig aufgehoben. Nach dieser Wortfolge war dem Ange- klagten nämlich von vornherein und ausnahmslos nicht möglich, Einwände gegen die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen im Hauptverfahren darauf zu stützen, dass er bereits im Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig war.

Diese verfassungswidrige Wortfolge ist auf alle beim OGH anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Der OGH hat demnach allfällige Sachverständigenbestellungen vor dem Hintergrund dieser VfGH-Entscheidung zu beurteilen.

TIPP: Bei der Antragsveranlagung haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2014 daher bis Ende 2019. Und noch ein Vorteil: Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

4. Wichtige Neuerungen bei der Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfung

Das mit 1.1.2015 in Kraft getretene Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 2014 hat um- fangreiche Änderungen mit sich gebracht. Hervorgehoben sei hier die Ausweitung der Kontrolle auf die Zahlung des Mindestentgelts.
Die jeweils zuständige Behörde (Abgabenbehörde, Gebietskrankenkasse oder BUAK) hat nun auch zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumindest das nach Ge- setz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt leistet. Die Unterentlohnung kann im Rahmen einer GPLA und von Prüfungsorganen der BUAK festgestellt werden.
Die Unterentlohnung stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, wobei ein erstmaliger Verstoß mit einer Strafe von € 1.000 bis € 10.000 je Arbeitnehmer, bei mehr als drei unter- entlohnten Arbeitnehmern sogar mit € 2.000 bis € 20.000 bedroht ist. Im Wiederholungsfall sind die Strafrahmen deutlich höher. Ist die Unterbezahlung oder das Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) gering, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von einer Bestrafung abzuse- hen, wenn innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nachgezahlt wird.

5. Highlights aus dem KStR-Wartungserlass 2014

Mit dem Wartungserlass 2014 wurden insbesondere die gesetzlichen Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 in die Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) eingearbeitet. Hier die wichtigsten Aussagen:

• Zinsabzug bei Beteiligungserwerben
Seit dem 13.6.2014 dürfen als Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen ausschließlich jene Zinsen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden (wie zB Zinseszinsen oder ein Disagio), steuerlich abgezogen werden.
Nicht abzugsfähig sind hingegen die mit der Fremdkapitalaufnahme verbundenen Geld- beschaffungs- und Nebenkosten, wie zB Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge.

• Zinsenabzugsverbot für konzerninterne Beteiligungserwerbe
Zinsen in Zusammenhang mit dem konzerninternen Erwerb einer Beteiligung sollen auch dann nicht abzugsfähig sein, wenn die Erträge aus der Beteiligung steuerpflichtig sind (zB wenn die Erträge dem Methodenwechsel unterliegen).

• Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzen im Konzern
Das Abzugsverbot setzt – wie bereits erwähnt – die Nicht- oder Niedrigbesteuerung der Zinsen oder Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft voraus. Eine Nichtbesteuerung liegt vor, wenn die Zinsen oder Lizenzen auf Grund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung nicht besteuert werden. Eine Niedrigbesteuerung wird unterstellt, wenn die Zins- oder Lizenzeinkünfte einem Nominal- oder Effektivsteuersatz von weniger als 10 % unterliegen.

• Auslaufen der Firmenwertabschreibung
Für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 angeschafft wurden, kann keine Firmenwertabschreibung mehr geltend gemacht werden. Für die Feststellung des Anschaffungszeitpunktes ist auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen. Erfolgt die Anschaffung unter einer aufschiebenden Bedingung (zB kartellrechtliche Genehmigung), gilt die Beteiligung erst mit Bedingungseintritt als angeschafft.

6. Splitter

  • Vorschreibung der Kapitalertragsteuer (KESt) bei verdeckten Ausschüttungen Grundsätzlich ist eine Kapitalgesellschaft bei Gewinnausschüttungen verpflichtet, die KESt einzubehalten und abzuführen.
    Künftig ist daher die KESt bei verdeckten Gewinnausschüttungen vorrangig direkt dem Empfänger (in der Regel dem Gesellschafter), dem die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist, vorzuschreiben.
  • Internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren

Durch die Internationalsierung der Wirtschaft kommt es immer häufiger zu zwischenstaatlichen Konflikten, die zu einer Doppelbesteuerung führen können. Mit Hilfe von Verständigungsverfahren sollen Konflikte gelöst werden, die dadurch entstehen, dass beispielsweise die Vertragsstaaten denselben Sachverhalt auf Grund unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilung unter verschiedene Verteilungsnormen subsumieren und in der Folge zu einer unterschiedlichen Zuteilung der Besteuerungsrechte gelangen oder unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Interpretation der Verteilungsnormen vertreten. Ziel des EU- Schiedsübereinkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen von abgabenbehördlichen Gewinnberichtigungen bei verbundenen Unternehmen sowie Betriebstätten innerhalb der EU.

  • VwGH: Halbjahresabschreibung bei Einbringung eines Betriebes
    Der VwGH hat entschieden, dass bei Einbringung eines Betriebs nach Art III UmgrStG zu Buchwerten für Zwecke der steuerlichen Abschreibung (AfA) die Wirtschaftsjahr-Zeiten des Einbringenden bzw der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zusammenzurechnen sind. Be- trägt der Zeitraum maximal 12 Monate, so kann für die eingebrachten Wirtschaftsgüter ins- gesamt nicht mehr als eine Jahresabschreibung geltend gemacht werden. Dabei ist die bereits beim Einbringenden geltend gemachte AfA zu berücksichtigen.

7. Das Firmenauto – Ein Vergleich kann sich rechnen!

Durch die Erhöhung des Sachbezuges im Zuge der Steuerreform 2015 (von 1,5% auf 2%) kann es günstiger sein, auf ein Firmenauto zu verzichten und sämtliche Kosten privat zu tragen und betriebliche Kilometer zu verrechnen. Dabei sind viele Faktoren wie (Anschaffungspreis, Vorsteuerabzug, CO2-Ausstoß, Elektroantrieb, Überwiegensprinzip, Pendlerpauschale, Jahreseinkommen, KFZ Betriebskosten, Anteil Privatnutzung und betriebliche Kilometerleistung sowie persönliche Vorlieben) zu beachten. Vergleichen Sie ihre Optio- nen. Wir helfen Ihnen ihre Mobilität steuergünstig zu gestalten.

8. Termine

Vorsteuervergütung für Drittlands-Unternehmer bis 30.06.2015
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2015 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2014 stellen.

  • Grunderwerbsteuer
    Die Bestimmungen über die neue Grunderwerbsteuer kann bereits Mitte des Jahres in Kraft treten.
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