Steuertipps für Unternehmer
1.1. Investitionen vor dem Jahresende
Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2015 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabschreibung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
1.2. Steueroptimale Verlustverwertung 1.2.1. Verrechnung von Verlustvorträgen
Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind u.a. Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von Teil- Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind seit der Veranlagung 2014 Verluste wieder zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen.
1.2.2. Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Ab einer Beteiligung von 50% muss ein Antrag spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2015 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2015) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2015 noch für das gesamte Jahr 2015. eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw.. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen wer- den.
1.2.3. Letztmalig ausgleichsfähige Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern
Durch die Steuerreform 2015/16 sind ab 1.1.2016 bei natürlichen Personen Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht mehr ausgleichsfähig, insofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind künftig nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.
TIPP: Es sollte versucht werden, bis zum Jahresende die Einkünfte noch entsprechend zu erhöhen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen außerdem beachten, dass Verluste, welche ab 2013 entstanden sind, infolge der Änderungen durch die Steuerreform 2015/16 nunmehr unbeschränkt vortragsfähig sind. Für im Jahr 2012 durch E-A-Rechnung entstandenen Verluste gilt aber noch die alte Rechtslage. Diese können daher letztmalig bei der Veranlagung 2015 verwertet werden.
TIPP: Daher besteht nur mehr bis 31.12.2015 die Möglichkeit, sich als kapitalistischer Mitunternehmer an einer Erwerbsquelle zu beteiligen und daraus unbeschränkt ausgleichs- bzw. vortragsfähige Verluste zu lukrieren.
1.3. Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinns, aber maximal € 45.350 pro Jahr. Für Gewinne bis € 175.000 steht ein GFB iHv 13 % zu. Für Gewinne zwischen € 175.000 und € 350.000 können 7% und für Gewinne zwischen € 350.000 und € 580.000 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über € 580.000 gibt es keinen GFB. Bis € 30.000 Gewinn steht der 13%ige GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = € 3.900). Ist der Gewinn höher als € 30.000, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.B.: Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) in Frage.
1.4. Was Sie bei der Steuerplanung für 2015 beachten sollten
1.4.1. Langfristige Rückstellungen
Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraus- sichtliche Laufzeit abzuzinsen. Diese Regelung gilt für Rückstellungen, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30.6.2014 enden.
1.4.2. Managergehälter
Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben.
1.5. Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2015 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2015 geleistet werden (Für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).
1.6. Forschungsprämie
Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von 10 % beantragt werden (ab 2016 beträgt die Forschungsprämie 12 %). Prämien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
TIPP: Für den Prämienantrag 2015 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) ein- geholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungs- aufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projekt- gutachten einzuholen.
1.7. Letztmalige Geltendmachung von Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie
Mit dem SteuerreformG 2015/16 wurden sowohl Bildungsfreibetrag als auch Bildungsprämie abgeschafft. Daher können sowohl der 20%ige BFB als auch die 6%ige Bildungsprämie letztmalig in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2016 beginnen (idR daher im Jahr 2015) zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten geltend gemacht werden. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von € 2.000 pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden.
1.8. Registrierkassenprämie von € 200
Mit der Steuerreform 2015/16 wurde die Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 eingeführt. Danach sind alle Bareinnahmen zum Zwecke der Losungsermittlung mit einer elektronischer Registrierkasse oder einem sonstigem Kassensystem einzeln zu erfassen (siehe dazu ausführlich KlientenInfo 5/2015).
1.9. Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 1.1.2016
Die Gesellschaftsteuer wurde mit 1.1.2016 abgeschafft. Daher sollten Gesellschafterzuschüsse oder Kapitalerhöhungen bei (verdeckten) Kapitalgesellschaften wenn möglich auf das nächste Jahr verschoben werden.
1.10. Beschränkung der Einlagenrückzahlungen ab 1.1.2016
Einlagenrückzahlungen bei Körperschaften sind mit Wirkung ab dem 1.1.2016 extrem erschwert worden, da jeglicher ausgeschütteter Betrag, sofern er in der Innenfinanzierung der Gesellschaft gedeckt ist, künftig als Gewinnausschüttung gilt. Lediglich Ausschüttungen aus einer Kapitalherabsetzung gelten auch künftig als Einlagenrückzahlung. Der in den letzten Tagen veröffentlichte Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2015 sieht aber wieder weitgehend eine Wiederherstellung der alten Rechtslage vor. Die Gesetzwerdung bleibt aber abzuwarten.
TIPP: Letztmalig Bildungsfreibetrag oder Bildungsprämie in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2016 beginnen (idR daher im Jahr 2015) beantragen!
TIPP: Auch Neugründungen von Kapitalgesellschaften sollten – wenn möglich – ins neue Jahr verschoben werden (sofern nicht eine Befreiung von der Gesellschaftsteuer aufgrund des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG) gegeben ist).
1.11. KESt-Erhöhung für Gewinnausschüttungen und Zuwendungen auf 27,5 % ab 1.1.2016
Durch die Steuerreform 2015/16 ist die KESt ua auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Zuwendungen von Privatstiftungen ab dem 1.1.2016 auf 27,5 % erhöht worden. Daher bietet es sich an, geplante Gewinnausschüttungen und Zuwendungen noch in das Jahr 2015 vorzuziehen und damit 2,5 % KESt zu sparen.
1.12. Anschaffung von Elektroautos
Ab dem 1.1.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings auch künftig nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 netto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 gibt es künftig einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 netto, so steht auch künftig kein Vorsteuerabzug zu.
1.13. Betriebsübergaben mit Liegenschaftsvermögen können im nächsten Jahr steuergünstiger sein
Liegenschaften des Betriebsvermögens und Liegenschaften des Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers unterliegen im Rahmen einer teilentgeltlichen oder unentgeltliche Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung der Grunderwerbsteuer. Für derartige Betriebsübergaben sieht das GrEStG derzeit nur einen Freibetrag iHv € 365.000 vor. Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde der Freibetrag ab dem 1.1.2016 auf € 900.000 (für den ganzen Betrieb) erhöht. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Bemessungs-grundlage nach der neuen Rechtslage (Grundstückswert) anders ermittelt wird als nach der alten Rechtslage (dreifacher Einheitswert). Da es im Einzelfall sehr komplex ist, zu beurteilen, ob die neue oder die alte Rechtslage günstiger ist, müssen Sie in jedem einzelnen Fall unbedingt Ihren Steuerberater vorab konsultieren.
1.14. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden.
1.15. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 33.000 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B.: Wohnungsvermietung) bis € 36.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängende Ausgaben verloren.
TIPP: Bedenken Sie dabei, dass für Gewinnausschüttungen und Zuwendungen der Tag der Auszahlung laut Beschluss als Zeitpunkt des Zufließens gilt.
TIPP: Der Vorsteuerabzug für Elektroautos steht ab 1.1.2016 zu. ,
1.16. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2008
Zum 31.12.2015 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2008 aus. Diese können daher ab 1.1.2016 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
1.17. GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2015 beantragen
Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2015 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2015 maximal € 4.871,76 und der Jahresumsatz 2015 maximal € 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind
- Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
- Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
1.18. Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer für KMUs
Klein- und Mittelbetriebe, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, er- halten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstands (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Außerdem erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als 10 Tage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Krankenstandstag gewährt.
1.19. Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2010 stellen
Energieintensive Betriebe (dazu zählten bis 31.1.2011 auch Dienstleistungsunternehmen wie z.B.: Hotels, Wäschereien) können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet wer- den, rückerstatten lassen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1).
2. Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter
2.1. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % Lohnsteuer
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B.:Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelan-
TIPP: Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen. Auch wenn die Anträge bis zu drei Jahre nach Beginn der jeweiligen Entgeltfort- zahlung gestellt werden können, sollte der bevorstehende Jahreswechsel genutzt werden, um zu überprüfen, ob Ansprüche bestehen.
gen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die seit der Veranlagung 2013 je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel über € 83.333, gibt es keine Steuerersparnis mehr, da dann ein Steuersatz von 50 % zu Anwendung kommt.
2.2. Letztmalige Auszahlung von Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer
Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6% Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht im Jahr 2015 letztmalig ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Ab 2016 müssen derartige Prämien innerhalb des Jahressechstels bzw. zum Tarif versteuert werden
2.3. Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.
Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.
2.4. Mitarbeiterbeteiligungen 2015 noch bis € 1.460 steuerfrei
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 1.460 Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden.
2.5. Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei
(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B.: Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B.: Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).
2.6. Betriebsveranstaltungen (z.B.: Weihnachtsfeiern) bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B.: Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von € 365. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
TIPP: Ab dem Jahr 2016 ist dieser Freibetrag auf € 3.000 erhöht.
2.7. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei
Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen be- freit.
2.8. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können seit 1.1.2013 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor. Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
3. Steuertipps für Arbeitnehmer
3.1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2012 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2015
Wer im Jahr 2012 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B.: gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2015 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig! 3.2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2015 bezahlen
Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2015 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungs- kosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
3.3. Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2015 beim Arbeitgeber anregen
Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. Oder Sie haben bisher noch kein Pendlerpauschale oder den Pendlereuro mittels Formular L 34 beim Arbeitgeber beantragt (zu den Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen seit 1.1.2013 siehe im Detail KlientenInfo 2/2013). In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen.
TIPP: Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.
4. Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
4.1. Möglicherweise Liegenschaftsschenkungen noch 2015 vorziehen
Durch die Steuerreform 2015/16 sind die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes für Schenkungen durchgreifend neu geregelt worden. Künftig dient als Bemessungsgrundlage bei einer Liegenschaftsschenkung nicht mehr der dreifache Einheitswert (bzw. maximal 30 % des Verkehrswerts), sondern der sogenannte Grundstückswert. Das BMF arbeitet derzeit an einer Verordnung, wie der Grundstückswert ermittelt werden soll. Aus dem BMF verlautet bislang lediglich, dass der Grundstückswert idR etwa 30 % unter dem tatsächlichen Verkehrswert festgesetzt werden soll. Gleichzeitig wurde aber auch der GrESt-Tarif neu gestaltet. Bei unentgeltlichen Erwerben beträgt die Steuer für die ersten € 250.000 0,5 %, für die nächsten € 150.000 2 % und darüber hinaus 3,5 %. Derzeit liegt der Tarif für Grundstücksübertragungen im engeren Familienverband bei generell 2 %.
4.2. Erhöhung der ImmoESt für natürliche Personen auf 30 % ab 1.1.2016
Die Immobilienertragsteuer wird für Immobilienveräußerungen durch natürliche Personen ab 1.1.2016 auf 30 % erhöht (bei Körperschaften bleibt sie bei 25 %). Damit erhöht sich auch die ImmoESt bei Verkauf von Altvermögen von derzeit 3,5 % auf 4,2 % ab 1.1.2016. Außerdem wurde der Inflationsabschlag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ab 1.1.2016 abgeschafft.
4.3. Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften
Bislang werden nur 100 %ige Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften, die Liegenschaften besitzen, mit 3,5 % des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaften der Grunderwerbsteuer unterzogen. Ab 1.1.2016 liegt eine Anteilsvereinigung bereits vor, wenn zumindest 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Verschärft wird die Situation noch dadurch, dass künftig treuhändig gehaltene Anteile immer dem Treugeber zugerechnet werden. Außerdem beträgt die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen künftig 0,5 % des Grundstückswerts (welcher rd 70 % des Verkehrswerts betragen soll).
Am 31.12.2015 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2010.
TIPP: Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen kann es im Einzelfall günstiger sein, eine Liegenschaftsschenkung im Familienverband noch im Jahr 2015 vorzunehmen. Konsultieren Sie diesbezüglich aber jedenfalls Ihren Steuerberater, denn eine Schenkung kann im Einzelfall im nächsten Jahr steuergünstiger als im Jahr 2015 sein.
TIPP: Daher sollten Sie danach trachten, geplante Immobilienverkäufe noch vor dem 1.1.2016 zu finalisieren. Beachten Sie dabei, dass als Zeitpunkt der Veräußerung einer Liegenschaft der Abschluss des Kaufvertrags gilt.
TIPP: Daher sollten geplante Anteilsverschiebungen bei grundstücksbesitzenden (Kapital-) Gesellschaften noch tunlichst vor dem 1.1.2016 stattfinden, damit keine Anteilsvereinigungen nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen riskiert werden.
4.4. Sonderausgaben bis maximal € 2.920 (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2015 bezahlen
Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben- Höchstbetrag von € 2.920 auf € 5.840. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgaben- topf um € 1.460 pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus.
4.5. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonder- ausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Daran ändert sich durch die Steuerreform 2015/16 nichts.
4.6. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchst- betrag von € 400 begrenzt.
4.7. Spenden als Sonderausgaben
Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:
- Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufga ben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B.: Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdach- verbände.
- Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
- Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA). 8. Spenden von Privatstiftungen Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spen- den muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden. Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen! 4.9. Außergewöhnliche Belastungen noch 2015 bezahlen Außergewöhnliche Ausgaben z.B.: für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) über- steigen.
TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B.: Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.
4.10. Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar
Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnli- che Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuer- freien Zuschusses iHv € 1.000). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kin- derbetreuungseinrichtungen (z.B.:Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden.
4.11. Wertpapierverluste realisieren
Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen ist seit 1.4.2012 in Kraft. Für alle Verkäufe seit dem 1.4.2012 fällt für das sogenannte „Neuvermögen“ die neue Wertpapiergewinnsteuer von 25 % an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).
TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapital- anlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.
TIPP: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.