Ende März stellen sich Steuerpflichtige die Frage, bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück? Laut Medienberichten versäumen viele Arbeitnehmer diese Gelegenheit und schenken dem Staat ihr hart verdientes Geld. Das sollte Ihnen als Leser der Klienten-Info nicht passieren. Wie Sie Ihr Geld bekommen können, lesen Sie im Folgenden.
Grundsätzlich sind bei der ARBEITNEHMERVERANLAGUNG drei Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.
Sobald man festgestellt hat, ob – und wenn ja – welche Steuererklärung abzugeben ist, stellt sich natürlich die Frage, bis wann muss eigentlich die Steuererklärung für das Jahr 2014 ab-gegeben werden?
Der Termin für die Abgabe der Einkommen-steuererklärung 2014 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der 30.4.2015 (für Online-Erklärungen der 30.6.2015). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt für die Steu- ererklärungen 2014 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2016 bzw 30.4.2016, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 1.10.2015 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2015. In jedem Fall kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schrift- lich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.
Der VfGH hat die Wortfolge „Sachverständigen oder“ des § 126 Abs 4 StPO (Strafprozess- ordnung) in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung als dem „Prinzip der Waffengleichheit“ widersprechend und verfassungswidrig aufgehoben. Nach dieser Wortfolge war dem Ange- klagten nämlich von vornherein und ausnahmslos nicht möglich, Einwände gegen die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen im Hauptverfahren darauf zu stützen, dass er bereits im Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig war.
Diese verfassungswidrige Wortfolge ist auf alle beim OGH anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Der OGH hat demnach allfällige Sachverständigenbestellungen vor dem Hintergrund dieser VfGH-Entscheidung zu beurteilen.
TIPP: Bei der Antragsveranlagung haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2014 daher bis Ende 2019. Und noch ein Vorteil: Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.
Das mit 1.1.2015 in Kraft getretene Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 2014 hat um- fangreiche Änderungen mit sich gebracht. Hervorgehoben sei hier die Ausweitung der Kontrolle auf die Zahlung des Mindestentgelts.
Die jeweils zuständige Behörde (Abgabenbehörde, Gebietskrankenkasse oder BUAK) hat nun auch zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumindest das nach Ge- setz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt leistet. Die Unterentlohnung kann im Rahmen einer GPLA und von Prüfungsorganen der BUAK festgestellt werden.
Die Unterentlohnung stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, wobei ein erstmaliger Verstoß mit einer Strafe von € 1.000 bis € 10.000 je Arbeitnehmer, bei mehr als drei unter- entlohnten Arbeitnehmern sogar mit € 2.000 bis € 20.000 bedroht ist. Im Wiederholungsfall sind die Strafrahmen deutlich höher. Ist die Unterbezahlung oder das Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) gering, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von einer Bestrafung abzuse- hen, wenn innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nachgezahlt wird.
Mit dem Wartungserlass 2014 wurden insbesondere die gesetzlichen Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 in die Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) eingearbeitet. Hier die wichtigsten Aussagen:
• Zinsabzug bei Beteiligungserwerben
Seit dem 13.6.2014 dürfen als Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen ausschließlich jene Zinsen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden (wie zB Zinseszinsen oder ein Disagio), steuerlich abgezogen werden.
Nicht abzugsfähig sind hingegen die mit der Fremdkapitalaufnahme verbundenen Geld- beschaffungs- und Nebenkosten, wie zB Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge.
• Zinsenabzugsverbot für konzerninterne Beteiligungserwerbe
Zinsen in Zusammenhang mit dem konzerninternen Erwerb einer Beteiligung sollen auch dann nicht abzugsfähig sein, wenn die Erträge aus der Beteiligung steuerpflichtig sind (zB wenn die Erträge dem Methodenwechsel unterliegen).
• Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzen im Konzern
Das Abzugsverbot setzt – wie bereits erwähnt – die Nicht- oder Niedrigbesteuerung der Zinsen oder Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft voraus. Eine Nichtbesteuerung liegt vor, wenn die Zinsen oder Lizenzen auf Grund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung nicht besteuert werden. Eine Niedrigbesteuerung wird unterstellt, wenn die Zins- oder Lizenzeinkünfte einem Nominal- oder Effektivsteuersatz von weniger als 10 % unterliegen.
• Auslaufen der Firmenwertabschreibung
Für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 angeschafft wurden, kann keine Firmenwertabschreibung mehr geltend gemacht werden. Für die Feststellung des Anschaffungszeitpunktes ist auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen. Erfolgt die Anschaffung unter einer aufschiebenden Bedingung (zB kartellrechtliche Genehmigung), gilt die Beteiligung erst mit Bedingungseintritt als angeschafft.
Durch die Internationalsierung der Wirtschaft kommt es immer häufiger zu zwischenstaatlichen Konflikten, die zu einer Doppelbesteuerung führen können. Mit Hilfe von Verständigungsverfahren sollen Konflikte gelöst werden, die dadurch entstehen, dass beispielsweise die Vertragsstaaten denselben Sachverhalt auf Grund unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilung unter verschiedene Verteilungsnormen subsumieren und in der Folge zu einer unterschiedlichen Zuteilung der Besteuerungsrechte gelangen oder unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Interpretation der Verteilungsnormen vertreten. Ziel des EU- Schiedsübereinkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen von abgabenbehördlichen Gewinnberichtigungen bei verbundenen Unternehmen sowie Betriebstätten innerhalb der EU.
Durch die Erhöhung des Sachbezuges im Zuge der Steuerreform 2015 (von 1,5% auf 2%) kann es günstiger sein, auf ein Firmenauto zu verzichten und sämtliche Kosten privat zu tragen und betriebliche Kilometer zu verrechnen. Dabei sind viele Faktoren wie (Anschaffungspreis, Vorsteuerabzug, CO2-Ausstoß, Elektroantrieb, Überwiegensprinzip, Pendlerpauschale, Jahreseinkommen, KFZ Betriebskosten, Anteil Privatnutzung und betriebliche Kilometerleistung sowie persönliche Vorlieben) zu beachten. Vergleichen Sie ihre Optio- nen. Wir helfen Ihnen ihre Mobilität steuergünstig zu gestalten.
Vorsteuervergütung für Drittlands-Unternehmer bis 30.06.2015
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2015 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2014 stellen.