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Einladung zum Tag der offenen Kanzleitür in Purgstall

Nutzen Sie die Gelegenheit
und lernen Sie am
„TAG DER OFFENEN KANZLEITÜR“

unser neues Büro und die Kolleg(inn)en vor Ort kennen!

27.08.2021
08:30 Uhr.

Kirchenstrasse 15/Top 4
3251 Purgstall

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

Ihr Team der
Gruber Steuerberatung GmbH

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Regierungspläne betreffend Rettung, Entlastung und Investitionen

Aufgrund von laufenden Änderungen sowie Neuerungen bei den (Corona)-Maßnahmen sowie im Steuerrecht, ist es nicht einfach den Überblick zu bewahren. Daher haben wir für Sie die wichtigsten Informationen nachfolgend für Sie zusammengefasst

 

1) Aktuelle Vorhaben der Regierung

Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der aktuellen Regierungspläne, welche die Schwerpunkte Rettung, Entlastung und Investitionen abdecken. Die entsprechenden Gesetzesänderungen sind derzeit am Weg.

  • Umsatzsteuersenkung bzw. befristeter Steuersatz für Gastronomie/Kultur/Publizistik
    Von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5% zur Unterstützung:

    • der Gastronomie (aktuell 10/20% für Speisen und Getränke)
    • der Kulturbranche (Besuch von Museen, Kinos, Theater etc. aktuell 10/13%) sowie
    • des publizierenden Bereichs

Da Unternehmer zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung bzw. Belegerteilung verpflichtet sind, ist eine zeitgerechte Umstellung der Registrierkasse erforderlich. Alternativ bzw. vorübergehend bis zur Umstellung der Kasse könnte lt. BMF der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % auch durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgen. Auch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg könnte lt. BMF vorgenommen werden.

  • Fixkostenzuschuss
    Durch die geplante Adaptierung sollen Dauer (Verlängerung um 6 Monate) als auch Kriterien verbessert werden.
  • Einkommenssteuerreform – Senkung von 25% auf 20%
    Rückwirkend mit 1.1.2020 soll der Eingangssteuersatz von 25% auf 20% gesenkt werden. Diese vorgezogene Steuerreform bedeutet eine Steuersenkung von bis zu € 350 jährlich für alle Abgabenpflichtigen, welche der Einkommen-/Lohnsteuer unterliegen.
  • Verlustrücktrag
    Mit dem geplanten Verlustrücktrag sollen Verluste eines Unternehmens gegen Gewinne von 2018 und 2019 gegengerechnet werden. Durch diese Maßnahme soll ein Teil der Steuerstundungen nicht mehr rückgezahlt werden müssen.
  • Steuerstundungen
    Diese sollen automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert werden.
  • Investitionspaket
    Von 1. September 2020 bis voraussichtlich 28. Februar 2021 wird es eine Investitionsprämie von 7% bzw. 14 % für neuangeschaffte Wirtschaftsgüter geben. Gebrauchte Wirtschaftsgüter und klimaschädliche Investitionen (z.B. PKW) sind ausgenommen. Für Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science kommt der erhöhte Prämiensatz von 14% zur Anwendung. Aus heutiger Sicht empfehlen wir daher geplante Anschaffungen in diesem Zeitraum ab 1. September zu tätigen.
  • Abschreibung für Investitionsgüter
    Mit Einführung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit soll bis zu 30 % eines Investitionsgutes im ersten Jahr abgeschrieben und somit die Steuerlast gesenkt werden können. Diese Maßnahme soll ebenfalls einen Investitionsanreiz darstellen.
  • Neue Gesellschaftsform: Austrian Limited
    Es wird die Einführung einer neuen Gesellschaftsform angedacht. Wesentliche Eckpunkte sind:

    • Unbürokratische Gründung + digitale Behördenwege
    • Stammkapital € 10.000
    • Englisch als Amtssprache
  • Weitere Maßnahmen
    Um die Finanzierungsstruktur der heimischen Unternehmen zu verbessern, sollen Maßnahmen für die Erhöhung der Eigenkapitalquoten demnächst ausgearbeitet werden.

2) Beschlossene Maßnahmen/Änderungen

  • Erhöhte Steuerfreibeträge für Essens- und Lebensmittelgutscheine
    Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8 Euro (bis 30.6.2020 4,40 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von 2 Euro (bis 30.6.2020 1,10 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei.
  • Härtefallfonds:
    Dieser wurde von der Bundesregierung nachgebessert. Mit dem zusätzlich Comeback-Bonus liegen die Förderbeträge grundsätzlich nicht mehr unter € 1.000.
    Die förderbaren Monate wurden ausgeweitet. Für die betroffenen Unternehmer gibt es somit nun bis zu 6 Monate die Zuschüsse aus dem Härtefallfonds.
  • Ergänzungsförderung COVID-19
    Wenn Sie weder im Covid-19 Härtefallfonds noch im Covid-19 Hilfsfonds– Fixkostenzuschuss des Bundes eine Unterstützung in Anspruch genommen haben, gibt es nun eine neue Ergänzungsförderung (Zuschuss von 2.500 €) der WKNÖ. Details dazu finden Sie HIER

Stand 22.06.2020

 

Für Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne unter 02752 50 150 oder office@gruber-wt.com zur Verfügung.

 

 

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Abrechnung COVID-19-Kurzarbeit

Das letzte Monat war geprägt von den Auswirkungen der „Coronakrise“ und der damit zusammenhängenden „COVID-19-Kurzarbeit“.
Fast im Stundentakt kam es zu Änderungen oder Nachbesserungen der zuständigen Behörden, vor allem im Bereich der Abrechnung Ihrer Mitarbeiter und der Förderabrechnung mit dem AMS. Aktuell arbeiten zwei Task-Forces an den Fragen der Umsetzung der Dienstnehmerabrechnungen.

1) Vorläufige Abrechnung COVID-19-Kurzarbeit

Aufgrund zahlreicher offener und ungeklärter Fragen, ist derzeit nur eine vorläufige Abrechnung möglich. Es wird empfohlen eine „normale“ Abrechnung auf Basis von 100% der Bemessungsgrundlage zu erstellen und dem Dienstnehmer (nur) die ihm zustehende Nettoersatzrate von 80%/85%/90% auszubezahlen.

Wichtig ist, dass Sie Ihre Dienstnehmer darüber nachweislich schriftlich informieren, dass es sich nur um eine vorläufige Abrechnung handelt und es zu einer nachträglichen Korrektur kommen wird.
Details und Informationen zur Vorgehensweise sind bitte direkt mit der Personalverrechnung abzuklären.

2) Abrechnungsprozess im Überblick

Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Abrechnungen nicht automatisch erfolgen.

2.1) Voraussetzungen

Ab sofort können Abrechnungen für die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe eingereicht werden. Doch bevor eine Einreichung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein/vorliegen:

  • positive Förderungsmitteilung zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS
  • ein eAMS-Konto (falls nicht vorhanden, muss dieses vom Unternehmer beim AMS beantragt werden)
  • Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen, zur Berechnung der Ausfallstunden. Hinweis: Arbeitszeitaufzeichnungen sind grundsätzlich für alle Mitarbeiter zu führen. —> Für ein kostenloses Muster klicken Sie: HIER !

2.2) Abrechnung

Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, kann im Nachhinein pro Kalendermonat die Abrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe durchgeführt werden. Es ist folgendermaßen vorzugehen: eAMS Abrechnung

ACHTUNG: Sobald die Abrechnung übermittelt und geprüft wurde, sind keine nachträglichen Korrekturen mehr möglich!
Falls die erforderlichen Unterlagen zur Abrechnung nicht bereit stehen, geht die Beihilfe der Kurzarbeit unwiederbringlich verloren.

Abrechnungsfristen:

Die monatlichen Teilabrechnungen müssen innerhalb nachfolgender Fristen monatlich erfolgen:

    • Abrechnung 1 (für 16.3. – 31.3.) = bis zum 28.5.2020
    • Abrechnung 2 (für 1.4. – 30.4.) = ab 1.5.2020 bis zum 28.5.2020
    • Abrechnung 3 (für 1.5. – 31.5.) = ab 1.6.2020 bis zum 28.6.2020
    • Abrechnung 4 (für 1.6. – 15.6.)* = ab 1.7.2020 bis 28.7.2020
      *inkl Durchführungsbericht über die Einhaltung der Mindest-/Maximalarbeit
    • Durchführungsbericht über die Behaltefrist = bis 28.8.2020

3) Weitere Hinweise

  • Empfehlung des AMS: Auch wenn sich die Geschäfte wieder scheinbar normal entwickeln, wird empfohlen die Kurzarbeit nicht sofort zu beenden. Wenn Sie die Kurzarbeit weiterlaufen lassen, sind Sie für mögliche weitere Einschränkungen im Geschäftsbetrieb abgesichert und können doch noch Ausfallsstunden geltend machen, sollte das wider Erwarten notwendig sein.
  • Weitere Informationen und Details finden Sie auf der Seite des AMS

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Abrechnung. Dazu ist es erforderlich, dass alle Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sind. Wir bitten um Verständnis, dass sämtliche damit verbundene Arbeiten und Auskünfte von unserer Seite nach Zeitaufwand in Folge abgerechnet werden.

 

Da die Abrechnung nicht automatisch erstellt wird, bitten wir Sie bei Bedarf um Kontaktaufnahme.

Für Informationen und Unterstützung zur Abrechnung steht Ihnen gerne Ihre persönliche Ansprechpartnerin in der Lohnverrechnung zur Verfügung.
Gerne nehmen wir Ihre Anfrage auch unter 02752 50 150 oder office@gruber-wt.com entgegen.

 

 

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Aktuelle Informationen zu den „Corona-Maßnahmen“

In diesem Beitrag haben wir die aktuellsten Informationen zu den „Corona-Maßnahmen“ kurz für Sie zusammengefasst. 

Härtefall Fonds

Viele Unternehmen haben bereits bis zu € 1.000 Zuschuss in Phase 1 erhalten.
In Phase 2 soll ein Zuschuss von bis zu € 2.000 monatlich 💰über max. 3 Monate lang für den Verdienstentgang gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der ➡️ 16.3 bis 15.4.2020 sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.
Im Vergleich zur Phase 1 gibt es folgende Verbesserungen:
Entfall von Einkommensober- und -untergrenzen
Mehrfachversicherung sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe
Neugründer (Gründungen ab 1.1.2020) können aus dem „Erste-Hilfe-Fonds“ einen Pauschalbetrag beziehen.
 
Geplanter Start 🚀 von Phase 2 ist nach Ostern (16. April 2020).
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
 

Corona-Hilfs-Fonds

Dieser Hilfs-Fonds unterstützt jene Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote , Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfsfonds Unternehmen, die in Folge der Coronakrise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
Ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 75% der betrieblichen Fixkosten (Miete, Versicherung, Strom, Telekommunikation, etc.) einschließlich eines angemessenen Unternehmerlohns ist im Rahmen dieses Fonds vorgesehen.
Anträge sollen ab 8. April 🚀 möglich sein.
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html 
 

Gastronomie

Die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken bei Gastgewerbebetrieben sind unter gewissen Voraussetzungen seit 3.4.2020 erlaubt .
Das Betretungsverbot für den Kundenbereich des Gastgewerbebetriebes gilt nicht, wenn Speisen abgeholt werden, die
• vorbestellt wurden
• nicht vor Ort konsumiert werden
• bei der Übergabe der auch sonst vorgeschriebene Mindestabstand von 1 m eingehalten wird.
 
Weitere Informationen und Details finden Sie unter
https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html?faq=wkomfaqcontent71
 

Corona-Kurzarbeit

Für die spätere AMS Kurzarbeitsbeihilfe müssen Arbeitszeitaufzeichnungen❗️ (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von Kurzarbeit betroffenen MitarbeiterInnen geführt werden.
Diese sind als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden erforderlich.
Hinweis:
Österreichische Banken übernehmen die Vorfinanzierung der Kurzarbeit. Die Vorfinanzierungen der Kurzarbeit für Unternehmen wird auf Basis eines durch das AMS bewilligten Antrages eingeräumt werden. Diese Finanzierungen erfolgen auf Basis der tatsächlich zu erwartenden Förderung durch das AMS (…).
https://news.wko.at/news/oesterreich/Oesterreichische-Banken-uebernehmen-Vorfinanzierung-der-K.html 
 
 
Um keine Neuerungen zu verpassen bzw. für weitere Informationen und Details können Sie das Informationsangebot der Wirtschaftskammer unter https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html nutzen. Hier finden Sie laufend aktuelle Antworten auf Ihre Fragen.
Für weitere Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch (02752 50 150) oder per Mail (office@gruber-wt.com)  zur Verfügung.

Herzlichst

Ihr Team der
Gruber Steuerberatung

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Coronavirus: Zusammenfassung der wichtigsten Informationen

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Sie über die aktuellen Handlungsmöglichkeiten aufklären und die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Corona beantworten.

1) Personalmaßnahmen
Aufgrund der Betriebsschließungen und -einschränkungen ist die Corona Kurzarbeit eine gute Option, um die Normalarbeitszeit und das Arbeitsentgelt aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten herabzusetzen und gleichzeitig die Arbeitsplätze zu erhalten. Vor Beginn der Kurzarbeit müssen die Arbeitnehmer jedoch Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Weiterführende Informationen sowie die Antragsformulare dazu finden Sie laufend aktualisiert unter https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_corona_kurzarbeit.

Ablauf Corona Kurzarbeit Antrag:

  1. Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO – möglichst zuerst im Internet, dann per Telefon/E-Mail
  2. Schritt: Folgende Dokumente ausfüllen / Vereinbarungen abschließen:
  • Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung (Muster auf www.wko.at/corona)
  • AMS-Antragsformular (Corona)
  • Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)
  1. Schritt: Dokumente dem AMS schicken (wenn möglich via eAMS-Konto, sonst per E-Mail)
  2. Schritt: Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden
  3. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf/ Ablehnung

2) Steuern und Sozialversicherung

Alle steuerlichen Erleichterungen können einfach mit einem kombinierten Formular beantragt werden. Dieses können Unternehmen ausfüllen und anschließend entweder an den Postkorb corona@bmf.gv.at  senden oder über FinanzOnline hochladen. Gerne können wir das für Sie übernehmen und bitten bei Bedarf um Kontaktaufnahme.

Ratenzahlung und Stundungen der Beiträge der Sozialversicherung der Selbständigen SVS (vormals SVA): Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail oder direkt per Online-Formular eingebracht werden.  https://www.wko.at/service/noe/Ratenzahlung-und-Stundungen-der-Beitraege-.html

3) Finanzierungen

Bezüglich dringender Finanzierungen wenden Sie sich bitte an Ihre Hausbank bzw. finanzierende Bank. Mittels der Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung stehen Haftungsübernahmen als Sicherheit zur Verfügung. https://www.wko.at/service/coronavirus-ueberbrueckungsfinanzierung.html

Bitte beachten Sie, dass Direktkredite für Unternehmen sowie Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinbetriebe derzeit noch in Ausarbeitung sind. https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Kompensation

4) Förderzuschuss WKNÖ

Abhängig von Umsatzrückgang und Branchenzugehörigkeit, können Sie einen einmaligen Zuschuss von bis zu € 5.000 bei der WKNÖ beantragen. Den Antrag finden Sie hier . Der Antrag kann bis zu sechs Monate ab Ende des Umsatzrückganges – bis spätestens 31.12.2020 – der jeweiligen Bezirksstelle übermittelt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link

https://news.wko.at/news/niederoesterreich/Existenzsicherungszuschuss-der-WKNOe.html

 

Bitte nutzen Sie das Informationsangebot der Wirtschaftskammer unter https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html. Hier finden Sie laufend aktuelle Antworten auf Ihre Fragen.

 

5) Informationen zum Kanzleibetrieb

Unsere Kanzlei in Zelking ist personell besetzt und in Betrieb. Persönliche Besprechungen in rechtlichen Belangen sind in Notfällen möglich. Die laufende Kommunikation erfolgt derzeit zu den Büroöffnungszeiten telefonisch unter 02752 50 150 oder per E-Mail office@gruber-wt.com;
Ein Großteil unserer Mitarbeiter ist derzeit im Homeoffice tätig. Sollte ein persönlicher Termin gewünscht sein, ersuchen wir um Kontaktaufnahme. Gerne können wir Besprechungen u.a. in Form von Videokonferenzen anbieten.

Bitte beachten Sie, dass die Zweigstellen Amstetten und Scheibbs vorübergehend nicht besetzt sind.

Wir bedanken uns für das Verständnis zum Schutze unser aller Gesundheit.

Herzlichst

Ihr Team der
Gruber Steuerberatung

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Wir verstärken unser Team – Stellenausschreibung Buchhaltung

Die Gruber Steuerberatung verstärkt ihr Team und sucht für den Standort Zelking, Amstetten und Scheibbs zum sofortigen Eintritt eine/n engagierte/n.

BuchhalterIn (Voll- oder Teilzeit)

Nähere Informationen zu unserem Stellenangebot finden Sie hier.

 

Wenn Sie Interesse an dieser herausfordernden und abwechslungsreichen Position haben,
senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung an:

 

Gruber Steuerberatung GmbH

z.H. Frau Bettina Gruber-Dinc

Gassen 2, 3393 Zelking/Melk

Mail: Bettina.gruber-dinc@gruber-wt.com

 

 Wir freuen uns über Ihre aussagekräftige Bewerbung!

 

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Zusammenfassende Meldung – bei Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes

Zusammenfassende Meldung

bei Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb des EU Gemeinschaftsgebietes

 

Sie verkaufen Waren/sonstige Leistungen in das EU-Gemeinschaftsgebiet?

In diesem Fall reicht eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht aus. Denn bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist eine Zusammenfassende Meldung (=ZM) erforderlich. Mit dieser Meldung wird dem Finanzamt eine Übersicht der meldepflichtigen Umsätze inklusive der UID-Nummern der Abnehmer bekanntgegeben.

 

Achtung: Seit 1.1.2020 gilt, dass innergemeinschaftliche Lieferungen nur dann steuerfrei sind, wenn die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung rechtzeitig erfolgt ist. Zusätzlich dazu ist für die Steuerfreiheit eine gültige UID-Nummer der jeweiligen Geschäftspartner und eine korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) erforderlich!

 

Wann muss die Zusammenfassende Meldung (ZM) abgegeben werden?

1) UVA-Abgabe monatlich

Ihre Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) wird monatlich abgegeben —> Fälligkeit ZM: Monatsletzter des folgenden Kalendermonats

Beispiel: Sie liefern am 20. April eine Ware an einen deutschen Unternehmer. In diesem Fall muss die ZM bis zum 31. Mai abgegeben werden.

 

2) UVA-Abgabe quartalsweise

Ihre Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) wird quartalsweise abgegeben —> Fälligkeit ZM: Monatsletzter nach dem Kalendervierteljahr der Lieferung / Leistungserbringung

Beispiel: Sie liefern eine Ware am 5. August an einen spanischen Unternehmer. In diesem Fall muss die ZM bis zum 31. Oktober abgegeben werden.

 

3) UVA Jahreserklärung bzw. Kleinunternehmer

Wenn Sie eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben oder Kleinunternehmer (unecht umsatzsteuerbefreit) sind, ist die ZM dennoch mit Monatsletztem nach dem jeweiligen Kalendervierteljahr abzugeben.

 

Wann ist keine Zusammenfassende Meldung (ZM) erforderlich?

  • Sie müssen keine zusammenfassende Meldung abgeben, wenn Sie Produkte/Dienstleistungen im EU-Ausland gekauft haben.
  • Wenn in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/grenzüberschreitenden Dienstleistungen ausgeführt werden, ist keine ZM zu übermitteln.

 

Gerne führen wir diese Meldung für Sie durch. Damit eine fristgerechte Abgabe an das Finanzamt gewährleistet werden kann, sollten die Buchhaltungsunterlagen rechtzeitig bei uns einlangen.

 

Falls Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen steuerrechtlichen Themen haben, dann kontaktieren Sie uns unter office@gruber-wt.com.

Ihr Team der Kanzlei Gruber

 

 

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Wir verstärken unser Team – Stellenausschreibung BilanzbuchhalterIn

Die Gruber Steuerberatung verstärkt ihr Team und sucht für den Standort Zelking und Scheibbs zum sofortigen Eintritt eine/n engagierte/n.

 

BilanzbuchhalterIn (Voll- oder Teilzeit)

 

Nähere Informationen zu unserem Stellenangebot finden Sie hier.

 

Wenn Sie Interesse an dieser herausfordernden und abwechslungsreichen Position haben,
senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung an:

 

Gruber Steuerberatung GmbH

z.H. Frau Bettina Gruber-Dinc

Gassen 2, 3393 Zelking/Melk

Mail: Bettina.gruber-dinc@gruber-wt.com

 

 Wir freuen uns über Ihre aussagekräftige Bewerbung!

 

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Betriebsausgabenpauschalierung – Hinweis vor Jahresende

Gewerbetreibende und Freiberufler haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Teile der Betriebsausgaben (und Vorsteuern) mit einem Pauschalsatz zu ermitteln. Das heißt es können 6 % bzw. 12 % des Nettoumsatzes als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben können folgende Aufwendungen noch zusätzlich in Abzug gebracht werden

  • Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten
  • Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten
  • Fremdlöhne
  • Sozialversicherungsbeiträge und die Beiträge im Rahmen der Selbständigen-Vorsorge
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit sie in gleicher Höhe ersetzt worden sind
  • Umsatzsteuer bei Bruttoverrechnung
  • Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages

Für selbständige GmbH Geschäftsführer, welche die KFZ Kosten privat tragen empfehlen wir daher heuer noch eine separate Rechnung an die GmbH für die betrieblich gefahrenen Kilometer zu stellen. Diese Ausgaben können zusätzlich zum Betriebskostenpauschale geltend gemacht werden.

Falls Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen steuerrechtlichen Themen haben, dann kontaktieren Sie uns unter office@gruber-wt.com.

 

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Rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses 2018 bis 30.9.2019

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahrs-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Abschlüsse zum 31.12.2018 sind daher bis zum 30.9.2019 offenzulegen.

Die gesetzlichen Vertreter (!) von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss samt Lagebericht und den endgültigen Umlauf- bzw Gesellschafterbeschluss über die  Ergebnisverwendung binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag mit dem Bestätigungsvermerk beim Firmenbuchgericht des Gesellschaftssitzes elektronisch einzureichen. Für Zwecke der  Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung gelten die gleichen Vorschriften auch für sogenannte „kapitalistische Personengesellschaften“ (zB GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert. Die Offenlegungspflicht gilt auch für Zweigstellen ausländischer Kapitalgesellschaften.

Kleinstkapitalgesellschaften

Erleichterungen bestehen für Kleinstkapitalgesellschaften im Hinblick auf den Umfang der Offenlegung, sodass diese nur die Bilanz und gegebenenfalls die „Information zum negativen Eigenkapital“ publizieren müssen.

Gebühr

Neben den technischen Voraussetzungen ist in jedem Fall ein Abbuchungs- oder Einziehungsauftrag zu Gunsten der Justiz erforderlich. Die Kosten der Eintragung betragen € 21, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbHs € 34 bzw für AGs € 152.

Versäumen der Frist

Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 für jeden gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft. Die Strafen werden mehrmals und mit ansteigender Höhe verhängt.

 

Falls Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen steuerrechtlichen Themen haben, dann kontaktieren Sie uns unter office@gruber-wt.com.

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Vorsteuerrückerstattung bis 30.09.2019

Vorsteuerrückerstattung – versäumen Sie die Frist 30.9.2019 nicht 💸

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahrs 2018 in EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2019.

Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein!

Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen.

  • Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von min € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Dabei gilt es die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB zu beachten.
  • Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

TIPP: Berücksichtigen Sie eine ausreichende Pufferzeit bei der Einreichung der Anträge, um im Falle von unvorhergesehenen Problemen (zB technische Übermittlungsschwierigkeiten aufgrund unvollständiger Angaben oder zu großer Datenvolumina) den korrekten Antrag dennoch rechtzeitig zu übermitteln. Bei Direkteingabe im FinanzOnline ist die Anzahl auf 40 Belege pro Antrag beschränkt.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen und Fragen zur Verfügung.

 

 

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Finanzamt-Zahlungen nur noch auf neue IBAN

❗️Seit Anfang Juli nimmt der Bund nur noch Überweisungen zugunsten der neuen IBANs entgegen (Auflassung P.S.K Bankleitzahl 60000) . Betroffen sind alle Konten des Bundes (Finanzämter ❗️, Ministerien etc.).

TIPP: Daher sollten Sie bestehende Vorlagen in Ihrem Internetbanking sowie Stammdaten in Ihrem ERP-System überprüfen und gegebenenfalls auf die korrekte IBAN ändern.
Die neue IBAN ist folgendermaßen aufgebaut:
ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx.

➡️Die neuen IBANs finden Sie beispielsweise auf allen Vorschreibungen und Rechnungen.

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Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikanten & Volontäre

Während des Sommers absolvieren viele Schüler und Studenten ein Praktikum in einem Betrieb. In der Praxis werden oft Begriffe wie Pflichtpraktikanten, Ferialpraktikanten und Volontäre verwendet. Doch gibt es hier Unterschiede?

Die Antwort lautet JA!

Kurz zusammengefasst: Während ein Ferialarbeitnehmer in den Ferien freiwillig Geld als Arbeitnehmer in einem regulärem Arbeitsverhältnis verdient, steht bei einem Pflichtpraktikum die Ausbildung im Vordergrund. Das Pflichtpraktikum muss ergänzend zur schulischen Ausbildung absolviert werden. Wird zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum ohne schulische Verpflichtung absolviert, spricht man von Volontären.

 

Das Pflichtpraktikum

Ein Pflichtpraktikum kann in Form eines Dienstverhältnisses ODER außerhalb eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

Pflichtpraktikum außerhalb eines Dienstverhältnisses

Hier kann das  Unternehmen entscheiden, ob der Pflichtpraktikant ein Taschengeld erhält oder nicht. Aber Achtung! Wird ein Taschengeld bezahlt (dazu zählen auch geldwerte Sachleistungen) ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung durchzuführen. Die Höhe der Lohnnebenkosten sollte mit dem Steuerberater abgeklärt werden.

 

Pflichtpraktikum in Form eines Dienstverhältnisses

.. hier sind kollektivvertragliche und gesetzlich Bestimmungen zu beachten. Eine ordnungsgemäße Anmeldung des Pflichtpraktikanten zur Sozialversicherung ist durchzuführen.

 

Näheres zum Pflichtpraktikum finden Sie beispielsweise hier in einer wissenswerten Broschüre der WKO .

Falls Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Themen haben, dann kontaktieren Sie uns unter office@gruber-wt.com.

 

 

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Wirtschaftsbrunch 2019

Das Team der Gruber Steuerberatung GmbH lädt Sie auch dieses Jahr wieder herzlich zum Wirtschaftsbrunch
in unsere Kanzlei nach Zelking ein.

 

Wir bieten Ihnen eine Plattform für Networking, Informationsfindung und Erfahrungsaustausch.
Des weiteren erwarten Sie stündlich informative „Impulsvorträge“
unserer Spezialisten, an denen Sie bei Interesse gerne teilnehmen können:

 

  • Flexible Arbeitszeitgestaltung
  • Steuerbegünstigte Mitarbeiterbeteiligung: bis zu € 3.000 jährlich steuerfrei
    pro Mitarbeiter
  • Bertriebsübernahme/Übergabe/Kauf/Verkauf/ImmoEst
  • Steuern rund ums KFZ
  • Steuerliche Behandlung von Kleinunternehmern (SV, USt, etc….)
  • Digitalisierung Rechnungswesen
  • Sozialversicherung – Optionen und Ausnahmen
  • Steuern und Sozialversicherung in der Land- und Forstwirtschaft

 

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung gleich direkt unter

Anmeldung Wirtschaftsbrunch 2019

oder per E-Mail an office@gruber-wt.com

Ihr Team der Kanzlei Gruber!

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Kanzlei am Freitag den 22. März geschlossen!

Wir bilden uns für Sie weiter! Nur durch stetige Weiterbildung können wir Ihnen eine bestmögliche Beratung bieten.
Aus diesem Grund ist unsere Kanzlei am Freitag, den 22. März 2019, ganztags geschlossen.

In dringenden Fällen sind wir natürlich für Sie unter
+43 676 650 15 75 oder +43 664 154 72 13 erreichbar!

 

PS: Für Anmeldungen von Dienstnehmern bei der Krankenkasse verwenden Sie folgende Mail Adresse:
gruberstb@hotmail.com

Alternativ dazu können Sie außerhalb unserer Öffnungszeiten selbst eine „Vor Ort Anmeldung“ durchführen. Infos dazu unter:
https://gruber-wt.com/kontakt/anmeldung-dienstnehmer/

Wir entschuldigen uns für diese Unannehmlichkeit und danken für Ihr Verständnis.

Ihr Team der Gruber Steuerberatung

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Prüfung des Registrierkassen Jahresbeleges noch bis 15. Februar möglich!

Unternehmer sind dazu verpflichtet jährlich den Registrierkassen-Jahresbeleg zu überprüfen. Nicht nur Startbelege, sondern auch die Jahresbelege müssen geprüft werden. Die Prüfung des Registrierkassen Jahresbeleges ist noch bis 15. Februar möglich!
Möglichkeiten zur Prüfung des Jahresbeleges:

 

  1. Überprüfung mittels Handy App
    Wenn Sie über eine „klassische Registrierkasse“ verfügen, müssen Sie den QR Code Ihres Jahresbeleges mittels der Handy App des Finanzministeriums (Belegcheck App) scannen. Gegebenenfalls wird ein Authentifizierungscode verlangt. Den 12-stelligen Code benötigen Sie zur Prüfung des Beleges. Sie finden diesen in FinanzOnline unter der Funktion „Verwaltung von Authentifizierungscodes für Prüf-App für Kassenbelege“ –> Code anfordern.

 

  1. Automatische Überprüfung bei Nutzung bestimmter Kassensysteme
    Manche Kassensysteme bieten die Möglichkeit an, direkt aus dem Kassensystem die Kassen anzumelden und auch alle sonstigen Meldungen, wie die Überprüfung des Start- und Jahresbeleges, automatisch durchzuführen. Falls Sie diese Möglichkeit nutzen, muss der Jahresbeleg nicht ausgedruckt und geprüft werden.

 

  1. Manuelle Übermittlung des Jahresbeleges (mangels technischer Möglichkeiten…etc.  )

 

Weitere Details zur Prüfung des Registrierkassen-Jahresbeleges finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/steuern/pruefung-jahresbeleg-registrierkasse.html?fbclid=IwAR2T47VCRlT8D8Qnc46zlL3vmBOYWrDxAiqxVg8cSXtWTykF57Rsz2tEens

 

Natürlich steht Ihnen auch das Team der Gruber Steuerberatung gerne unterstützend zur Verfügung.

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Förderung für Betriebe der Gastronomie und Hotellerie

Unternehmerinnen und Unternehmer aufgepasst! In diesem Jahr soll es wieder eine Förderung für Investitionskosten ab € 5.000 bis € 30.000 💸💰 für Mitglieder der Fachgruppe Gastronomie und Hotellerie in Niederösterreich geben. Hierbei werden Projekte gefördert, welche zur Erneuerung der Einrichtung, der Austattung etc. dienen.

Die Investitionen werden durch einen Zuschuss in Höhe von 20 % bzw. maximal € 6.000 unterstützt .

Die Förderanträge können zwischen 1. März und 31. Mai 2019 über das Wirtschaftsförderungsportal NÖ eingereicht werden.

 

Achtung: Grundsätzlich gilt, dass der Antrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben zu stellen ist! Dazu zählt meist schon die Bestellung.

 

Sie haben Fragen zu diesem Thema oder benötigen Unterstützung bei der Antragstellung?

Dann kontaktieren sie uns unter office@gruber-wt.com – wir sind IHR Steuerberater im Mostviertel.

 

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Frohe Weihnachten und alles Gute für das Jahr 2019

Wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen und die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit unseren Kunden und Geschäftspartnern und wünschen Ihnen

Eine besinnliche Weihnachtszeit & viel Erfolg, Glück und Gesundheit

für das kommende Jahr 2019.

Ihr Team der Kanzlei Gruber

 

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Einladung zum Advent bei Gruber

Advent ist die Zeit um innezuhalten und Danke zu sagen.

Daher heißen wir unsere Kunden und all jene, die es noch werden wollen, herzlich willkommen zur gemeinsamen Einstimmung auf die Adventszeit.

Wann?

06.12.2018 ab 15:00 Uhr

Wo?

Gassen 2, 3393 Zelking
(Veranstaltung findet im Freien statt)

Weitere Details zu der Veranstaltung finden sie hier.

Über Ihre Anmeldung (bitte auch die Kinder) im nachfolgenden Formular, unter office@gruber-wt.com  oder 02752/50 150 wird gebeten.

 

Anmeldung

 

Firma:

Ihr Name (Pflichtfeld):

Anzahl teilnehmender Personen

Anzahl teilnehmender Kinder

Telefonnummer (Pflichtfeld)

Ihre E-Mail-Adresse

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Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

Ihr Team der Gruber Steuerberatung

 

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Familienbonus Plus – Neues ersetzt Altes ab 1.1.2019

Der Familienbonus Plus soll jene Menschen entlasten, die arbeiten und Kinder haben.

Ab 1.1.2019 steht Familien ein  Steuerabsetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr zu, wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.

Durch den Familienbonus Plus reduziert sich die Steuerlast direkt.

Geringverdienende Alleinerziehende oder Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen sogenannten Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 EUR pro Kind und Jahr.

Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn mindestens 330 Tage Sozialleistungen wie insbesondere Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurde.

Der Familienbonus Plus kann entweder vom Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner zur Gänze in Anspruch genommen werden, aber auch je zur Hälfte ist möglich (also 750 EUR/750 EUR  bzw. 250 EUR/250 EUR).

Durch die Einführung des Familienbonus Plus wurden nachfolgende zwei Begünstigungen gestrichen, die die Steuerbemessungsgrundlage (also nicht die Steuer selbst) vermindern:

  • der Kinderfreibetrag: 440 EUR oder 2x 300 EUR (bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile) pro Kind und Jahr und
  • die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr

 

Wie kann der Familienbonus Plus in Anspruch genommen werden?

  1. Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
    oder
  2. erst bei der Steuerveranlagung auf Antrag für das Jahr 2019 berücksichtigt werden.

Für den ersten Fall füllen sie ab Dezember 2018 das Formular E30 aus und geben dieses beim Arbeitgeber ab.

 

Hier gehts zum FamilienbonusPlusRechner:

https://rechner.cpulohn.at/bmf.gv.at/familienbonusplus/#bruttoNetto_familienbonus

Damit können Sie Ihre Ersparnis berechnen.

Sie benötigen zusätzliche Informationen zu diesem Thema? Dann kontaktieren sie uns – wir sind IHR Steuerberater im Mostviertel.

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Verpflichtende Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Gesundheitsberuferegister

Mit dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz wurde die Einrichtung des Gesundheitsberuferegisters beschlossen, welche der Qualitätssicherung und Patientensicherheit dienen soll. Demnach müssen sich bestimmte Berufsgruppen bei der zuständigen Registerbehörde registrieren.

Mit diesem Berufsregister soll Transparenz und Nachvollziehbarkeit für Berufsangehörige, PatientInnen und DienstgeberInnen geschaffen werden.

Welche Berufsgruppen sind betroffen?

 Gesundheits- und Krankenpflegeberufe:

  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent
  • Pflegeassistentin und Pflegeassistent

 Gehobene medizinisch-technische Dienste:

  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  • Diätologin und Diätologe
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut
  • Logopädin und Logopäde
  • Orthoptistin und Orthoptist
  • Biomedizinische Analytikerin und Biomedizinischer Analytiker
  • Radiologietechnologin und Radiologietechnologe

Was müssen Berufsangehörige nun tun?

Seit 1. Juli 2018 müssen Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor Beginn der Berufsausübung die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen. Der Antrag kann im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels Handysignatur oder eigenhändig unterschrieben persönlich eingebracht werden.

Waren Sie bereits am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines betroffenen Berufes berechtigt, so haben Sie noch bis 30. Juni 2019 Zeit, um sich bei der zuständigen Registrierungsbehörde zu registrieren.

Für Selbständige und Berufsangehörige, welche nicht AK-Mitglieder sind, ist die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) als Registrierungsbehörde zuständig.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums.

 

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Worauf Unternehmer bei der Entgeltfortzahlung ab 1.7.2018 achten sollten

Neue Regelungen der Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte

Seit 1.7.2018 gibt es eine Angleichung von Arbeitern und Angestellten bei der Entgeltfortzahlung (in Folge von Krankheit, Arbeitsunfall etc.).
Anbei beleuchten wir ein paar Änderungen in diesem Zusammenhang:

  • Dauert das Dienstverhältnis über ein Jahr so haben Arbeiter und Angestellte Anspruch auf 8 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt.
  • Wie schon bisher für Arbeiter gilt in Zukunft auch für Angestellte, dass bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Unglücksfall innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, als dieser für das betreffende Arbeitsjahr noch nicht ausgeschöpft ist.
  • Weiters wird in das Angestelltengesetz übernommen, dass bei jedem Arbeitsunfall bzw. jeder Berufskrankheit ein Entgeltfortzahlungsanspruch von 8 Wochen (bzw. länger je nach Betriebszugehörigkeit) pro Anlassfall besteht.

Damit der Krankenstand eines Dienstnehmers für Sie nicht existenzbedrohend wird, unterstützen wir Sie gerne bei der Antragstellung eines Zuschusses durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA).

Ab wann die neuen Bestimmungen für Angestellte anzuwenden sind bzw. weitere Details zu den Änderungen finden Sie hier.

Wie gewohnt stehen wir Ihnen gerne für weitere Informationen und Fragen zur Seite. Kontaktieren Sie einfach Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter office@gruber-wt.com .

 

 

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E PKW Sachbezug Aufladen

Sachbezug beim Aufladen eines Elektroautos

Liegt ein Sachbezug vor, wenn der Arbeitnehmer sein arbeitnehmereigenes Elektroauto unentgeltlich beim Arbeitgeber aufladen kann?

 

Die Antwort lautet: NEIN, es liegt kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort gibt, da in diesem Fall der übliche Endpreis am Abgabeort Null ist.

 

Sachbezug = Sachleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt wie beispielsweise ein Dienstwagen zur privaten Nutzung, eine unentgeltliche Dienstwohnung etc.. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung diverser Lohnnebenkosten und folglich auch die Abgabenbelastung.

 

Diese und weitere Fragen beantworten gerne unsere Steuerexpterten der Kanzlei Gruber!

 

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Steuerfreie Grundstücksveräußerungen und Fristen für die Hauptwohnsitzbefreiung

Allgemeines zur Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen (allgemein als ImmoESt bezeichnet)

Grundsätzlich unterliegen seit dem 1.4.2012 Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden, Baurechten etc. der Einkommensteuerpflicht . Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn unterliegt einem besonderen Steuersatz von 30 % (bzw. besteht die Option auf Regelbesteuerung).

Zuvor gab es die 10-jährige Spekulationsfrist. Diese hat noch insofern Bedeutung, als dass für „Alt-Grundstücke“, welche vor dem 31.03.2002 angeschafft wurden, normalerweise eine Einkommenssteuer (ImmoESt) von 4,2 % vom Verkaufserlös anfällt. Im Fall von Umwidmungen gelten gesonderte Fristen.

 

Welche Grundstücke bleiben steuerfrei?

Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer und somit steuerfrei sind unter anderem:

  • Veräußerung von Eigenheimen und Wohnungseigentum, wenn es sich um den Hauptwohnsitz handelt.
  • Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden. Für die Befreiung muss das Gebäude neu errichtet und darf nicht vermietet worden sein. (Achtung: Grund und Boden bleibt steuerpflichtig sofern kein Hauptwohnsitz)
  • Tauschvorgänge von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Baulandumlegungsverfahrens.

 

Wie flexibel ist die Frist der Hauptwohnsitzbefreiung?

Im Allgemeinen gilt, dass die Hauptwohnsitzbefreiung anwendbar ist wenn:

  • die Verkäuferin/der Verkäufer seit der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend mindestens zwei Jahre in dem Einfamilienhaus/der Eigentumswohnung als „Hauptwohnsitzer“ gewohnt hat
  • oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Verkauf mindestens fünf Jahre durchgehend seinen Hauptwohnsitz in diesem Haus oder dieser Wohnung hatte.

 

Bezüglich der Zeitspanne zwischen der Hauptwohnsitzaufgabe und dem Immobilienverkauf im erstgenannten Fall gibt es für die Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung keine gesetzliche Regelung. Jedoch wird von der Finanzverwaltung eine Zwölfmonatsfrist vertreten.

Diese Frist ist aber nicht unbedingt in Stein gemeißelt. Es wird ein Zusammenhang (sachlich und zeitlich) zwischen Aufgabe des Hauptwohnsitzes und Veräußerung der Liegenschaft verlangt. (BFG vom 02.08.2017, RV/7103961/2015). Das heißt, es soll im Einzelfall bei Überschreiten von 12 Monaten auf besondere Umstände wie schlechte Marktlage, schwer vermittelbare Immobilien, Bemühungen des Abgabenpflichtigen eingegangen werden.

 

Fazit:

Die Hauptwohnsitzbefreiung ist in Einzelfällen auch nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist noch möglich. Dies wurde bereits durch die Judikatur des BFG (Frist von 15 Monaten, BFG 2.8.2017, RV/7103961/2015) und VwGH (Frist von 18 Monaten, VwGH 1.6.2017, Ro 2015/15/0006) bestätigt.

 

Wir helfen Ihnen gerne bei Fragen zu Grundstückveräußerungen und den dazugehörigen steuerlichen Aspekten.

Kontaktieren Sie einfach Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter office@gruber-wt.com .

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Gastgeber aufgepasst – Jetzt Förderung sichern

Aktuell gibt es vom Land NÖ eine attraktive Förderung namens „Fördercall Gastgeber 2018“ für Betriebe der Gastronomie und Hotellerie.

Hierbei werden Investitionskosten ab € 5.000 bis € 30.000 durch einen Zuschuss von 20 % (max. € 6.000) unterstützt.

Gefördert werden Investitionen, welche

  • zur Erneuerung der Einrichtung,
  • Erneuerung der Ausstattung und
  • zur optischen Verbesserung des Umfeldes der Betriebe dienen.

Achtung: Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben zu stellen.

Schnell sein lohnt sich! Denn Anträge können online oder mittels Antragsformular per Post nur bis spätestens 30.04.2018 eingereicht werden.

 

Wie gewohnt steht Ihnen das Team der Kanzlei Gruber gerne für weitere Informationen und unterstützend bei der Antragstellung zur Seite. Kontaktieren Sie einfach Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter office@gruber-wt.com !

 

Weitere Antragsvoraussetzungen, Informationen zur Einreichung und weiteren Förderungskriterien erhalten Sie auch unter nachfolgendem Link:  http://www.noe.gv.at/noe/Wirtschaft-Tourismus-Technologie/Foerdercall__Gastgeber_2018__(Tourismus)_-_Foerderung.html

 

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Tipps zum Steuersparen – Veranstaltungshinweis

Erfahren Sie bei einer kostenlosen Veranstaltung der ÖAAB-Ortsgruppe Ruprechtshofen wertvolle

Tipps zum Steuersparen!

Wann:    Mittwoch, 24. Jänner 2018

Beginn:  19:30 Uhr

Wo:         Marbella Club, Hauptstraße 1, 3244 Ruprechtshofen

Referentin dieser Veranstaltung ist unsere erfahrene Gruppenleiterin Frau Heidi Hauer!

Neben Informationen zur automatischen Arbeitnehmerveranlagung erhalten Sie auch Hinweise zu

  • den Topfsonderausgaben
  • Werbungskosten
  • außergewöhnliche Belastungen
  • Negativsteuer u.v.m

Weitere Informationen zur Veranstaltung erhalten Sie hier .

 

 

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Förderupdate zu Beschäftigungsbonus und KMU Investitionszuwachsprämie

Aus aktuellem Anlass geben wir Ihnen nachfolgend ein kurzes Update zum Beschäftigungsbonus, welcher seit 1.7.2017 beantragt werden kann sowie zur KMU-Investitionszuwachsprämie.

1) aws Beschäftigungsbonus wird mit 31.1.2018 eingestellt

Die neue Regierung stellt dieses Förderprogramm ein. Förderanträge können noch bis 31. Jänner 2018 gestellt werden. Zur Erinnerung: Beim Beschäftigungsbonus werden 50% der gesetzlichen Lohnnebenkosten für neu geschaffene Beschäftigungsverhältnisse bezuschusst.

Unser Tipp: Wenn Sie demnächst eine Personalneuanstellung planen, dann wäre eine Mitarbeiter-Anmeldung und Antragstellung der Förderung bis spätestens Ende Jänner sehr zu empfehlen. Für nähere Infos stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Infos finden Sie auch unter: http://www.beschaeftigungsbonus.at/

2) Fortführung der aws KMU-Investitionszuwachsprämie noch offen

Die Investitionszuwachsprämie für KMU war im Jahr 2017 leider sehr rasch ausgeschöpft. Ob das Förderprogramm – wie ursprünglich geplant – für 2018 neu aufgelegt wird, ist noch offen. Hier steht die Entscheidung der neuen Regierung noch aus. Wir werden Sie natürlich informieren, sobald es diesbezüglich neue Erkenntnisse gibt. Zur Erinnerung: Die Investitionszuwachsprämie ist ein Zuschuss in Höhe von 15% des Investitionszuwachses (Voraussetzung: mindestens € 50.000 Investitionszuwachs).

Unser Tipp: Sofern für ihr Unternehmen diese Prämie relevant ist, bitte noch kurz zuwarten mit den Investitionen. Wir gehen davon aus, dass es diesbezüglich bald eine Entscheidung geben wird.

Weitere Infos finden Sie auch unter: https://www.aws.at/foerderungen/aws-kmu-investitionszuwachspraemie/

 

Für nähere Infos stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie einfach Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter office@gruber-wt.com !

 

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NÖ Handwerkerbonus ab 1. Jänner 2018

Der NÖ Handwerkerbonus kommt ab 1. Jänner 2018.

Positive Nachrichten für das kommende Jahr. Nach Auslaufen des Handwerkerbonus auf Bundesebene folgt nun ein eigener „NÖ“ Handwerkerbonus.

Gefördert werden Sanierungs-, Erhaltungs und Modernisierungsarbeiten von Eigenheimen, Reihenhäuser und Wohnungen (z.B. Erneuerung von Fenster, Türen, Renovierung von Dächern, Fassaden usw.). Durchgeführt werden müssen die Arbeiten von Unternehmer die gewerberechtlich befugt sind und ihren Unternehmenssitz in Niederösterreich haben.

Nicht gefördert werden unter anderem Neubauten, Außenanlagen, Gartengestaltung, Nebenräume außerhalb der Wohneinheit usw.

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses in Höhe von 20 % der Kosten (exkl. USt) für Arbeitsleistung und Anfahrt gewährt. Der Förderzuschuss beträgt mind. 40 € und max. 600 €.

Der Antrag auf Förderung steht online über folgendem Link www.noe.gv.at/handwerkerbonus-antrag ab 1.1.2018 zur Verfügung.

 

Für Fragen und Informationen stehen wir Ihnen wie gewohnt gerne zur Verfügung.

Kontaktieren Sie einfach Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter office@gruber-wt.com !

 

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EU Datenschutzgrundverordnung ab Mai 2018 – Was das für Ihr Unternehmen bedeutet

Mit Mai 2018 tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Was das für Ihr Unternehmen bedeutet haben wir kurz für Sie zusammengefasst.

 

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die mit 25.05.2018 in Kraft tretende Datenschutzgrundverordnung der EU enthält neue rechtliche Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten. Diese Verordnung soll vor allem den Umgang mit Datenschutz strenger regeln. Bei Verstößen gegen die Grundsätze und Regeln drohen hohe Geldstrafen (bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres).

 

Wer ist von der neuen DSGVO betroffen?

Alle Unternehmen, welche in irgendeiner Form personenbezogene Daten verarbeiten (Rechnung ausstellen, Kundendatei führen, Lieferantendaten speichern). Somit alle Unternehmen – von Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großbetrieb.

 

Welche wesentliche Vorgaben und Punkte beinhaltet die DSGVO?

  • Schutz personenbezogener Daten
    • Besonderer Schutz bei „sensiblen“ personenbezogenen Daten z.B. durch Maßnahmen zur Datensicherheit
  • Rechtsgrundlagen für das Speichern von Daten
    • Die Speicherung ist erlaubt wenn es z.B. Einwilligung, berechtigtes Interesse, Vertrag… gibt
  • Frist für Speicherung
    • Daten dürfen nicht beliebig lang gespeichert werden. Der Zweck ist ausschlaggebend z.B. Speicherung bei laufenden Verfahren so lange bis das Verfahren abgeschlossen ist.
  • Informationspflicht
    • Diese Pflicht beinhaltet unter anderem Zweck, Rechtsgrundlage, Dauer der Speicherung, Verantwortlicher…
  • Recht auf Auskunft
    • Betroffene Personen haben das Recht auf eine kostenfreie (Erst)Auskunft über die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten, Verarbeitungszwecke, Info über Herkunft der Daten und vollständige Kopie der Daten
  • Recht auf Datenübertragung
    • Betroffene Personen habe ein Recht auf Datenübertragbarkeit z.B. von vorhandenen Aktivitätsprotokollen, Fotos die zur Verfügung gestellt wurden …
  • Recht auf Löschung
    • Betroffene Personen haben Recht auf unverzügliches Löschen von Daten nach Aufforderung, bei unrechtmäßiger Verarbeitung, falls sie für den Zweck nicht mehr nötig sind (z.B. Bewerbung wurde zurückgezogen) usw. …
  • Meldepflicht bei Verletzung des Datenschutzes
    • Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde (Österreichische Datenschutzbehörde) und betroffene Person z.B. Bei Verletzung des Datenschutzes durch Hackerangriff
  • Pflicht zur Führung eines Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
    • Dadurch wird der DVR Register ersetzt und ist zu führen bei sensiblen Daten (Personalverwaltung) oder Buchhaltung bzw. jedenfalls ab 250 Mitarbeiter
    • Das Verzeichnis muss unter anderem Datenarten, Verarbeitungszweck, Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Kategorien betroffener Personen u.v.m. beinhalten
  • (Verpflichtende) Ernennung eines Datenschutzbeauftragten

 

Mit der neuen Datenschutzgrundverordnung gibt es strengere Pflichten und Handlungsbedarf für Unternehmen. Daher empfehlen wir rechtzeitig den Status Quo des Unternehmens zu erheben, den Anpassungsbedarf zu analysieren und rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen.

Die Wirtschaftskammer bietet Unterstützung in Form von Online Ratgeber, Informationsdokumente, Beratung & Schulung sowie durch Veranstaltungen. Genaueres dazu bzw. Links zu weiteren Informationen finden Sie hier .

 

Da es derzeit noch Ungewissheit und Fragen bei der konkreten Umsetzung gibt, werden wir Sie zu diesem Thema am laufenden halten.

Für weitere Informationen und Auskünfte kontaktieren Sie einfach Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter office@gruber-wt.com !

 

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Gruber Wirtschaftsgespräche „ES PASSIERT“ – Rückblick vom 26.09.2017

Foto: (c)mostropolis.at

 

Am Dienstag Abend, den 26.09.2017, durften wir im „mozART“  Amstetten unter dem Motto

ES PASSIERT

Die Digitalisierung unserer Welt
Chancen und Strategien

zahlreiche Wirtschaftstreibende aus der Region begrüßen.

Unsere Gäste wurden vom Moderator, Kabarettist und Wortwitzfetischist Max Mayrhofer durch den Abend geführt und erhielten von Mag. Rene & Oliver Gruber Einblicke in das Steuergeschehen und die Digitalisierung des Rechnungswesens.

Vorsitzender des Aufsichtsrates startup300 AG, Business Angel und Impact Investor DI Michael Altrichter gab einen Einblick in die Welt der Start Ups und der Digitalisierung unserer Welt.

Mag. Martin Giesswein, Digital Academic, Co Founder von Talent Garden Austria, Mitbegründer von DigitalCity.Wien, Start Up Coach bei Innovation to Company inspirierte zum Thema „Innovation to Company“. Neben hilfreichen Tipps für die Digitalisierung im Bereich von KMUs veranschaulichte er auch nützliche Werkzeuge für eine erfolgreiche Umsetzung.

Hilfreiche und interessante Werkzeuge im Bereich unserer digitalen Welt stellten auch folgende Jungunternehmer und Start Ups vor:

  • ChillBill – vertreten durch Geschäftsführer und Mitgründer Wendelin Amtmann
  • Hokify – vertreten durch Mitgründer und CMO Karl Edlbauer, MSc
  • hello again – vertreten durch den Geschäftsführer und Mitgründer Ing. Franz Tretter, MSc
  • IT for your needs – vertreten durch Geschäftsführer und Mitgründer Lukas Tiefenböck, BA

 

An dieser Stelle möchten wir im Namen der Kanzlei Gruber allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen sowie Referenten nochmals einen herzlichen Dank für die Teilnahme und ihr Engagement aussprechen.

Den Videobeitrag zum Abend finden Sie hier.

 

Inhalte:

Martin Giesswein

Chill Bill

Hokify

It for your needs

hello again

 

 

 

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Einladung zu unseren GRUBER Wirtschaftsgesprächen

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Wir heißen Sie zu unseren GRUBER Wirtschaftsgesprächen am 26.09.2017 herzlich willkommen!

Bei diesem kommunikativen Abend mit Motivationsgarantie dürfen wir Top-Speaker wie Herrn Michael Altrichter und Herrn Martin Giesswein sowie erfolgreiche Start Ups (u.a. „ChillBill“) begrüßen.

 

Zeit & Ort

26. September 2017
Beginn: 19:00 Uhr

„mozART“ Amstetten
Mozartstraße 5
3300 Amstetten

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Sichern Sie sich jetzt rasch einen Platz – first come, first served!

Rückfragen und Anmeldungen sind unter gruber-wt.com/es-passiert, per E-Mail: Office@gruber-wt.com, Telefonisch: +43 (0) 2752 50 150 oder per Fax: +43 (0) 2752 50 150 15 möglich.
Das Anmeldeformular für unsere Veranstaltung finden sie hier.

 

Wir freuen uns Sie bei unserer Veranstaltung begrüßen zu dürfen!

Ihre Gruber Steuerberatung!

 

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Erleichterung bei der Beschäftigung von Aushilfen seit 01.01.2017

Seit 1.1.2017 können Unternehmer ihre Aushilfskräfte 18 Tage pro Kalenderjahr, unter bestimmten Voraussetzungen, lohnsteuer- und lohnnebenkostenfrei abrechnen. Mit dieser Regelung soll es speziell für Unternehmen in der Gastronomie und anderen Dienstleistungsbetrieben leichter werden Aushilfen in Spitzenzeiten zu finden und die Aushilfstätigkeit für Personen, mit einem vollversicherten Dienstverhältnis, attraktiver machen.

 

Für die Steuerbefreiung der Aushilfskräfte gelten folgende Voraussetzungen:

Dienstgeber-Voraussetzungen:

  • Die Aushilfe darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze abgerechnet werden (€ 425,70)
  • Der Dienstgeber hat noch keine 18 Tage/Jahr steuerfreie Aushilfen beschäftigt. Die Anzahl der Aushilfen pro Tag ist unerheblich.
  • Die Aushilfskraft dient zur Abdeckung eines temporären zusätzlichen (außergewöhnlich!) Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten. Mögliche Gründe für zusätzlichen Arbeitsanfall in Spitzenzeiten sind beispielsweise:

-) Wirt hat einen höheren Personalbedarf aufgrund einer langen Einkaufsnacht

-) Einkaufssamstage in der Vorweihnachtszeit

-) Inventurtage usw.

Dienstnehmer-Voraussetzungen:

  • Die Aushilfskraft muss neben der steuerfreien Aushilfstätigkeit einer vollversicherten Haupterwerbstätigkeit bei einem anderen Dienstgeber nachgehen (selbständige als auch eine nichtselbständige (Teilzeit-)Beschäftigung möglich).
  • Die Aushilfe hat nachweislich nicht mehr als 18 Tage/Jahr steuerfrei gearbeitet. Die Anzahl der Arbeitgeber ist unerheblich.

Achtung:

Die steuerfreie Aushilfskraft darf maximal ein monatliches Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€ 425,70) beziehen. Dabei werden alle Entgelte, welche die Aushilfskraft als „18-Tage-steuerfreie Aushilfe“ in einem Monat bei diversen Dienstgebern verdient, zusammengezählt! Bei Überschreiten der Grenze, steht von Beginn an keine Begünstigung zu.

 

Berechnungsbeispiel:

Nachfolgende Beispielrechnung soll die Abgabenbelastung der „steuerfreien“ Aushilfe im Vergleich zur nicht begünstigten Arbeitskraft auf Dienstgeber und Dienstnehmerseite veranschaulichen:

beispielrechnung-aushilfe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit:

Würde man einem bestehenden Mitarbeiter € 12,00 netto für eine zusätzliche Stunde zahlen, so kostet das dem Unternehmer das Doppelte im Vergleich zur steuerfreien Aushilfe.

 

Hinweis:

Sollte die Aushilfe ihrer Informationspflicht nicht nachkommen und bereits die 18 Tage ausgeschöpft haben, so

verliert nur die Aushilfskraft die steuerliche Begünstigung und wird im Rahmen der Pflichtveranlagung nachversteuert.

 

 

Haben Sie weitere Fragen  zu diesem Thema oder benötigen Sie Unterstützung bei Ihrer Personalverrechnung? Dann kontaktieren Sie einfach Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter office@gruber-wt.com   !

 

 

 

 

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Neu: Mitarbeiter AVISO Anmeldung mittels MAM – APP

Seit 1.1.2008 hat die Anmeldung von neuen Dienstnehmern bei der Krankenkasse ausnahmslos vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Diese Meldepflicht ist in zwei Varianten möglich:

  • Vollmeldung vor Arbeitsantritt,
  • Doppelmeldung mit einer Mindestangaben-Anmeldung („Aviso Meldung“) vor Arbeitsantritt und einer Vollmeldung innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsantritt.

 

Die Mindestangaben-Anmeldung kann dabei in einer der folgenden Formen erfolgen

 

1) Web Formular

Hier können sie die Mindestangaben Anmeldung via Web-Formular einfach durchführen indem Sie die notwendigen Daten erfassen, überprüfen und schließlich absenden.

TIPP: Drucken oder speichern Sie die Sendebestätigung.

 

2) NEU: Aviso Anmeldung mittels „MAM“ App

Mit der neuen und kostenfreien ELDA App kann schnell und unkompliziert eine Mindestangaben – Anmeldung vorgenommen werden.

Die APP kann über den Google Play– bzw. Apple-Store auf Smartphones mit Android-Betriebssystem oder iPhones installiert werden.

Weitere Informationen zu der neuen App und dem Ablauf  können Sie der Anleitung der Gebietskrankenkasse entnehmen.

 

3) Meldung per Fax, Telefon etc.

Grundsätzlich sollte die Meldung elektronisch auf eine der oben beschriebenen Arten erfolgen. Sollte jedoch eine elektronische Meldung aus

bestimmten Gründen (z.B. Ausfall der Datenfernübertragungseinrichtungen, fehlende EDV Ausstattung etc.) nicht möglich sein, so kann die

Meldung alternativ über Telefon (05 78 07 60) oder Fax (05 / 78 07 61) erfolgen.

 

Erforderliche Daten für Mindestangaben  – Anmeldung

Für die Mitarbeiteranmeldung sollten Sie folgende Daten zur Verfügung haben:

Dienstgeber

  • Dienstgebername
  • Versicherungsträger (im Formular zum auswählen, z.B. NÖGKK)
  • Dienstgeber-Beitragskontonummer beim Versicherungsträger

Dienstnehmer

  • Vor- und Zuname
  • Versicherungsnummer oder Geburtsdatum
  • Tag und Ort der Beschäftigungsaufnahme

 

Fazit

Grundsätzlich erledigen wir, als ihr Steuerberater, gerne die Mindestangaben-Anmeldung als auch die Vollmeldung für Sie.

Sollten Sie jedoch eine Meldung außerhalb unserer Öffnungszeiten durchführen müssen oder möchten Sie diese Aufgabe selbst erledigen,

so können Sie eine Mindestangaben-Anmeldung neben den herkömmlichen Methoden (Web Formular, Telefon, Fax etc.)

nun auch schnell und unkompliziert mittels der neuen App der Krankenkasse durchführen.

 

Hinweis: Bitte senden Sie uns immer eine Kopie der Anmeldung, damit wir die verpflichtende Vollmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Tagen für Sie durchführen können.

 

Sie benötigen Unterstützung bei der Anmeldung Ihrer Mitarbeiter oder haben weitere Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter Kontakt.

 

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„Beschäftigungsbonus“ – Förderung von Lohnnebenkosten

***UPDATE vom 21.06.2017***

Nach unserem aktuellen Wissenstand soll der Beschäftigungsbonus planmäßig am 01.07.2017 starten. Bis dato gibt es allerdings noch keine veröffentlichten Richtlinien.

Voraussichtlich soll es zu folgenden Änderungen kommen:

  • Berechnung des Zuwachses: Zur Berechnung des Zuwachses wird der Beschäftigungsstand (Anzahl der Beschäftigten) an mehreren Stichtagen aus den letzten 4 Quartalen abgefragt.  Der Stichtag mit dem höchsten Beschäftigtenstand wird dann als Referenzwert herangezogen.
  • Der Antrag kann bis zu 30 Tage nach Anmeldung der zusätzlichen Arbeitskraft gestellt werden. (ACHTUNG: voraussichtlich sind Anmeldungen ab 01.07.2017 förderwürdig).
  • Leiharbeiter, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte werden nicht förderfähig sein.

***ENDE***

Ab 01.07.2017 sollen Anträge für das neue Förderprogramm „Beschäftigungsbonus“ möglich sein!

Bei dieser Förderung sollen 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) für zusätzliche Beschäftigte für die Dauer von 3 Jahren bzw. solange Fördermittel zur Verfügung stehen, durch einen Zuschuss gefördert werden.

 

Unternehmer – unabhängig von Branche und Größenklasse ­- sollen den Beschäftigungsbonus bei der Schaffung von zusätzlichen vollversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen (Voll- und Teilzeitbeschäftigungen) erhalten.

Es muss ein Zuwachs von zumindest 1 Vollzeitkraft erreicht werden. Zur Berechnung des Zuwachses wird die Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung sowohl mit der Anzahl der Beschäftigten 12 Monate* vor Antragstellung verglichen.

* Besteht das Unternehmen noch keine 12 Monate gilt als Berechnungsgrundlage ein Mitarbeiterstand von 0.

 

Beispiel:

Annahme: Ein Unternehmer stellt eine neue Arbeitskraft ein und erfüllt alle Voraussetzungen des Förderprogramms „Beschäftigungsbonus“. Der neue Arbeiter soll € 1.500 brutto verdienen (entspricht einem Nettolohn von ca. € 1.200.)

 

Bruttolohn/Monat                                     ca. € 1.500

Lohnnebenkosten für Arbeitgeber:            ca. € 457

Kosten für Arbeitgeber:                             ca. € 1.957

Förderzuschuss:                              ca. € 229 (50 % der Lohnnebenkosten)

 

Fazit: Bei einem Bruttolohn von € 1.500 erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von ca. € 229,- → ein Zuschuss von 50 % der Lohnnebenkosten entspricht rund 15 % des Bruttolohns.

 

Beschäftigungsverhältnisse werden gefördert wenn:

  • die Person beim AMS als arbeitslos gemeldet ist.,
  • es sich um einen Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung handelt,
  • eine bereits beschäftigt gewesene Person eingestellt wird (Jobwechsler),
  • ein Beschäftigungsverhältnis auf Basis einer Rot Weiß Rot Karte besteht.

Eines dieser Kriterien muss zum Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen und bei Abrechnung gegenüber der Förderstelle (aws bzw. ÖHT) vorgelegt werden.

 

Nicht gefördert werden:

…Beschäftigungsverhältnisse durch Umgründungen, Verschiebungen im Konzern etc. !

 

ACHTUNG:

Antragstellung soll ab 01.07.2017 möglich sein und hat vor Schaffung der ersten zu fördernden zusätzlichen Vollzeitkraft zu erfolgen. Die Förderung wird jährlich im Nachhinein ausbezahlt. Details zum Förderprogramm sollen in den nächsten Wochen ausgearbeitet werden.

 

 

Sie haben Interesse und weitere Fragen zu diesem oder weiteren Förderprogrammen? Dann kontaktieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter Kontakt.

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Neue Zuschussprogramme für innovative Start-ups

Wir hoffen, Sie hatten einen angenehmen Start ins Jahr 2017. Im neuen Jahr gibt es vom austria wirtschaftsservice neue Förderprogramme für innovative Jungunternehmen, die wir Ihnen anbei kurz näher bringen möchten.

Obwohl es für die angeführten Förderungen noch keine beschlossenen Richtlinien gibt (soll in Kürze vom Bund beschlossen werden), bekommen sie ihre Wirksamkeit ab 01.01.2017. Anträge können bereits auf Basis des vorliegenden Entwurfs gestellt werden.

 

aws Lohnnebenkostenförderung

Bei dieser Förderung sollen innovative Start-ups einen Zuschuss zu nachweislich bezahlten Dienstgeberbeiträgen erhalten.

Förderhöhe:

  • 1. Jahr bis zu 100 %,
  • 2. Jahr bis zu 67 %,
  • 3. Jahr bis zu 33 % der Dienstgeberbeiträge

 

für die ersten drei förderungsfähigen Arbeitsplätze (Ausgenommen sind: geringfügige Arbeitsplätze, Arbeitsverhältnisse von Familienangehörigen, Lehrlingsverhältnisse etc.).

Link: https://www.aws.at/foerderungen/aws-lohnnebenkostenfoerderung/

aws Risikokapitalprämie

Diese Förderung soll innovativen Jungunternehmern den Zugang zu Risikokapital erleichtern und einen Anreiz für InvestorInnen schaffen, um sich an innovativen Start-ups zu beteiligen. Die Beteiligung muss hier in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln (z.B. Beteiligung am Gesellschaftskapital, stille Beteiligung, nachrangiges Darlehen… ) erbracht werden.

Förderhöhe:

InvestorInnen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 20 % (max. € 50.000 pro InvestorIn und Kalenderjahr).

Link: https://www.aws.at/foerderungen/aws-risikokapitalpraemie/

 

Kriterien eines innovativen Start-ups

Um zu erfahren, ob Sie als Unternehmen die Kriterien eines Start-ups erfüllen, besteht die Möglichkeit den aws Start-up PreCheck auf der Startseite des aws Online-Einreichtools „aws Fördermanager“  rechts oben durchzuführen.

Zusätzlich gibt es auf folgender Seite https://www.aws.at/foerderungen/aws-risikokapitalpraemie/  im Bereich Downloads ein Informationsblatt namens „ Definition Start up“, in welchem die Kriterien aufgelistet sind.

 

Sie haben Interesse und weitere Fragen zu diesen oder weiteren Förderprogrammen? Dann kontaktieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter Kontakt.

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Aktuelle Information zu geplanter Investitionsprämie 2017

Wer größere Investitionen plant, sollte die nächsten Zeilen unbedingt lesen!

Der Ministerrat hat kürzlich im Rahmen eines Maßnahmenpakets eine Investitionszuwachsprämie beschlossen. Diese Förderung soll nach derzeitigem Informationsstand als direkte Förderung vom Austria Wirtschaftsservice bzw. der Österreichischen Hotel & Tourismusbank abgewickelt werden.

Je nach Unternehmensgröße gestaltet sich die Förderung wie folgt:

  • KMUs (bis 49 Mitarbeiter) sollen mit einer 15%igen Prämie auf einen Investitionszuwachs von € 50.000 bis € 450.000 gefördert werden.
  • Unternehmen zwischen 49 und 250 Mitarbeiter sollen mit einer 10%igen Prämie auf einen Investitionszuwachs von € 100.000 bis € 750.000 gefördert werden.

Nicht gefördert werden voraussichtlich Grundstücke und PKW.

Der Investitionszuwachs bemisst sich folgendermaßen:

Übersteigen die Investitionen 2017 den durchschnittlichen Investitionsbetrag der drei Jahre davor, dann erhält man vom übersteigenden Betrag die Prämie.

Investition – Ø Investitionen der letzten 3 Jahre = Investitionszuwachs (mind. € 50.000 bzw. € 100.000).

 

Beispiel:

Ein Unternehmen beschäftigt 30 Mitarbeiter und hat in den Jahren 2014 bis 2016 folgende Beträge investiert:

  • 2014: € 20.000
  • 2015: € 40.000
  • 2016: € 30.000

     das ergibt im Durchschnitt € 30.000

2017 sollen nun € 100.000 investiert werden. Das ist um € 70.000 mehr (= Zuwachs) als in den letzten drei Jahren.

Die Prämie beträgt daher 15 % von € 70.000 = € 10.500.

 

Bis dato gibt es allerdings noch keinen Gesetzesentwurf. Wir gehen davon aus, dass die geplante Förderung mit 01.01.2017 umgesetzt werden soll. Daher sollte in Betracht gezogen werden größere anstehende Investitionen, falls kein dringender Bedarf besteht und der Preis vom Lieferanten gehalten wird, auf 2017 zu verschieben.

Achtung: Mit der Durchführung der Investition (Auftrag/Bestellung) darf erst begonnen werden, wenn der Förderantrag eingereicht wurde.

 

Haben Sie Interesse und weitere Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter Kontakt .

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Einladung zur Adventseinstimmung

Wir heißen unsere Kunden herzlich willkommen bei Glühwein, Speckbrot und anregenden Gesprächen vor unserer Punschhütte uns gemeinsam auf die Adventszeit einzustimmen.

 

 

Wann?

07.12.2016 ab 15:00 Uhr

Wo?

Gassen 2, 3393 Zelking

 

Details zu der Veranstaltung finden sie hier.

 

Über Ihre Anmeldung  (bitte auch die Kinder) unter

eva.kerschner@gruber-wt.com oder 02752/50 150 wird gebeten.

 

Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

Ihre

Gruber Steuerberatung

 

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Kinderbetreuungsgeld für Selbständige

Handeln Sie rechtzeitig, um Rückforderungen des Kinderbetreuungsgeldes zu vermeiden.

 

War Ihr Gewerbe während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld aufrecht, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld die Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden. In diesem Fall dient als Nachweis eine Zwischenbilanz oder eine Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung über den Zeitraum des tatsächlichen Kinderbetreuungsgeldbezuges.

Wenn entsprechende Nachweise nicht fristgerecht an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelt werden, kann es trotz Einhaltung der Einkommensgrenzen zu Rückforderungen kommen.

Dieser Nachweis sollte innerhalb von 2 Kalenderjahren nach dem Bezugsjahr an den Krankenversicherungsträger übermittelt werden.

Versäumt man diese Frist werden die Einkünfte des gesamten Jahres zur Ermittlung des Zuverdienstes herangezogen, was natürlich in vielen Fällen zu einem Überschreiten der Einkommensgrenzen führen wird, da vor und nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld im Regelfall höhere Gewinne vorliegen werden.

TIPP: Alle Bezieher von Kinderbetreuungsgeld ab 2014 sollten noch einen entsprechenden Nachweis bei der SVA bis Ende 2016 einbringen!

Haben Sie Interesse und weitere Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter Kontakt .

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Handwerkerbonus

Machen Sie Ihre Kunden auf den Handwerkerbonus aufmerksam. Ihre Kunden werden es Ihnen danken.

Die Antragstellung zur Förderung ist seit 4. Juli 2016 möglich.

Die Regierung hat auch für das Jahr 2016 wieder eine Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen. Die Förderung steht bis zum 31. Dezember 2016, solange der Fördertopf von € 20 Mio. noch nicht ausgeschöpft ist, zur Verfügung.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Förderungen werden in der Reihenfolge der einlangenden Förderansuchen vergeben (First come first serve).

 

Was wird gefördert?

Es werden ausschließlich Arbeitsleistungen von Handwerkern und befugten Unternehmen in privaten Haushalten gefördert.

Förderungsfähig sind 20 % (maximal € 3.000 ohne UST) der Kosten der Arbeitsleistung und Fahrtkosten. Der Förderbetrag beträgt demnach max. € 600 pro Jahr und Förderwerber/Wohneinheit.

Diese Kosten müssen in der Endrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Die Rechnung kann bar oder per Banküberweisung bezahlt werden.

Der Leistungszeitraum und das Datum der Endrechnung muss zwischen dem 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 liegen und auch durchgeführt werden, falls für das Jahr 2017 keine Fördermittel zur Verfügung stehen.

 

Einreichung des Förderungsansuchens

Der Förderwerber muss den Antrag vollständig ausgefüllt bei einer der Bausparkassen einbringen. Der Antrag kann per E-Mail/Fax gesendet oder in den (Bank)Filialen, die zum Vertriebsnetzwerk der Bausparkassen zählen, abgegeben werden.

Die Einreichung muss zwischen 04.07.2016 und voraussichtlich längstens bis zum 28.02.2017 erfolgen. Anträge können generell nur so lange gefördert werden, wie Budgetmittel vorhanden sind.

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Unternehmensfuehrung–Finanzierung-und-Foerderungen/Foerderungen/Foerderungen-Uebersicht/Handwerkerbonus.html

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/21/Seite.210260.html

 

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Der Fördertopf für den Ankauf eines Elektro-PKWs schrumpft!

Wenn Sie überlegen, noch heuer einen Elektro-PKW für Ihr Unternehmen anzuschaffen, sollten Sie dies tunlichst bald tun. Nachdem heuer im März der Fördertopf des Bundes zwischenzeitlich ausgeschöpft war wurde mit 18. Mai ein neues Förderprogramm aufgelegt. Von den ursprünglich € 6,2 Mio. schweren Fördertopf stehen mittlerweile auch nur noch rund € 2,5 Mio. zur Verfügung. Nach unseren Informationen wird es heuer zu keiner weiteren Aufstockung der Fördermittel kommen.

Die Förderung kann bereits bei Bestellung des E-Fahrzeuges beantragt werden, jedoch muss dann innerhalb von 16 Wochen das Fahrzeug auch angemeldet werden, ansonsten verfällt der Förderanspruch. Daher bitte auf die Lieferfrist achten! Eine neue Voraussetzung für die Förderung ist nun, dass der Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostrom) stammt. Hier ist ein Nachweis des Stromanbieters erforderlich.

Der Förderzuschuss sieht derzeit wie folgt aus:

  • Der Förderzuschuss vom Bund beträgt € 3.000,- bzw. max. 30% der Anschaffungskosten.
  • Der Förderzuschuss vom Land NÖ beträgt € 750,- (25% des Bundeszuschusses)

In Summe wird der Ankauf daher mit € 3.750,- gefördert. Was zusätzlich aus steuerlicher Sicht für einen Elektro-PKW spricht, ist die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug sowie die Sachbezugsfreiheit. Darüber hinaus ist ein E-Fahrzeug von der NoVA und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Nähere Infos zu den Förderprogrammen vom Bund und vom Land NÖ finden Sie in den nachfolgenden Links.

https://www.umweltfoerderung.at/betriebe/foerderungsaktion-elektro-pkw-fuer-betriebe

http://www.noe.gv.at/Wirtschaft-Arbeit/Wirtschaft-Tourismus-Technologie/-Investition-Umwelt/e-mobil_in_noe.html

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Veranstaltungshinweis

Unsere Gruppenleiterin Heidi Hauer wurde von der ÖAAB Ortsgruppe Ruprechtshofen eingeladen, über Steuertipps im Bereich private Sonderausgaben und Werbungskosten zu referieren.

Vortrag: „Legal Steuern sparen – Tipps vom Experten, wie Sie sich vom Fiskus Ihr Geld zurückholen“

Wann: 2. Juni 2016, 19:30
Wo: Marbella Club, Hauptstraße 1, 3244 Ruprechtshofen

Veranstaltungseinladung: ÖAAB-Steuertag 2016-06-02

 

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Mitarbeiterbeteiligungen bis zu € 3.000 Steuer- und Abgabenfrei

Wie Unternehmer eine höhere Bindung und Identifikation ihrer Mitarbeiter schaffen können

Seit 2016 sind Beteiligungen (unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen) bis zu einem Höchstbetrag von € 3.000 steuer- und abgabenfrei. Zuvor lag der Höchstbeitrag bei € 1.460.

Vorteile

  • Steuerfreie Auszahlung der gewährten Beteiligung möglich (keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherungsabgaben, keine Lohnnebenkstoen).
  • Beteiligung und etwaige jährliche Gewinnvergütungen sind steuerlich voll abzugsfähig für ihr Unternehmen.
  • Unkompliziert und kostengünstig. -> Kein Firmenbuch, kein Notar, etc. notwendig.
  • Höhere Bindung und Identifikation des Mitarbeiters
  • Mitarbeiter ist der finanzielle Erfolg des Unternehmens wichtig -> WIN-WIN Situation für Mitarbeiter und Unternehmer.

Fazit

Die Mitarbeiterbeteiligung im Allgemeinen ist ein wichtiger Erfolgsbaustein für Unternehmen. Die steuerlich begünstigte Mitarbeiterbeteiligung (Kapitalbeteiligung) ist dabei eine mögliche Säule, die leicht umgesetzt werden kann.

 

Weitere Informationen und Musterbeispiele finden sie im folgenden Dokument.

Haben Sie Interesse und weitere Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schreiben Sie uns unter Kontakt .

 

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