Gewerbetreibende und Freiberufler haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Teile der Betriebsausgaben (und Vorsteuern) mit einem Pauschalsatz zu ermitteln. Das heißt es können 6 % bzw. 12 % des Nettoumsatzes als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben können folgende Aufwendungen noch zusätzlich in Abzug gebracht werden

  • Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten
  • Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten
  • Fremdlöhne
  • Sozialversicherungsbeiträge und die Beiträge im Rahmen der Selbständigen-Vorsorge
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit sie in gleicher Höhe ersetzt worden sind
  • Umsatzsteuer bei Bruttoverrechnung
  • Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages

Für selbständige GmbH Geschäftsführer, welche die KFZ Kosten privat tragen empfehlen wir daher heuer noch eine separate Rechnung an die GmbH für die betrieblich gefahrenen Kilometer zu stellen. Diese Ausgaben können zusätzlich zum Betriebskostenpauschale geltend gemacht werden.

Falls Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen steuerrechtlichen Themen haben, dann kontaktieren Sie uns unter office@gruber-wt.com.