Das letzte Monat war geprägt von den Auswirkungen der „Coronakrise“ und der damit zusammenhängenden „COVID-19-Kurzarbeit“.
Fast im Stundentakt kam es zu Änderungen oder Nachbesserungen der zuständigen Behörden, vor allem im Bereich der Abrechnung Ihrer Mitarbeiter und der Förderabrechnung mit dem AMS. Aktuell arbeiten zwei Task-Forces an den Fragen der Umsetzung der Dienstnehmerabrechnungen.

1) Vorläufige Abrechnung COVID-19-Kurzarbeit

Aufgrund zahlreicher offener und ungeklärter Fragen, ist derzeit nur eine vorläufige Abrechnung möglich. Es wird empfohlen eine „normale“ Abrechnung auf Basis von 100% der Bemessungsgrundlage zu erstellen und dem Dienstnehmer (nur) die ihm zustehende Nettoersatzrate von 80%/85%/90% auszubezahlen.

Wichtig ist, dass Sie Ihre Dienstnehmer darüber nachweislich schriftlich informieren, dass es sich nur um eine vorläufige Abrechnung handelt und es zu einer nachträglichen Korrektur kommen wird.
Details und Informationen zur Vorgehensweise sind bitte direkt mit der Personalverrechnung abzuklären.

2) Abrechnungsprozess im Überblick

Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Abrechnungen nicht automatisch erfolgen.

2.1) Voraussetzungen

Ab sofort können Abrechnungen für die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe eingereicht werden. Doch bevor eine Einreichung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein/vorliegen:

  • positive Förderungsmitteilung zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS
  • ein eAMS-Konto (falls nicht vorhanden, muss dieses vom Unternehmer beim AMS beantragt werden)
  • Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen, zur Berechnung der Ausfallstunden. Hinweis: Arbeitszeitaufzeichnungen sind grundsätzlich für alle Mitarbeiter zu führen. —> Für ein kostenloses Muster klicken Sie: HIER !

2.2) Abrechnung

Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, kann im Nachhinein pro Kalendermonat die Abrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe durchgeführt werden. Es ist folgendermaßen vorzugehen: eAMS Abrechnung

ACHTUNG: Sobald die Abrechnung übermittelt und geprüft wurde, sind keine nachträglichen Korrekturen mehr möglich!
Falls die erforderlichen Unterlagen zur Abrechnung nicht bereit stehen, geht die Beihilfe der Kurzarbeit unwiederbringlich verloren.

Abrechnungsfristen:

Die monatlichen Teilabrechnungen müssen innerhalb nachfolgender Fristen monatlich erfolgen:

    • Abrechnung 1 (für 16.3. – 31.3.) = bis zum 28.5.2020
    • Abrechnung 2 (für 1.4. – 30.4.) = ab 1.5.2020 bis zum 28.5.2020
    • Abrechnung 3 (für 1.5. – 31.5.) = ab 1.6.2020 bis zum 28.6.2020
    • Abrechnung 4 (für 1.6. – 15.6.)* = ab 1.7.2020 bis 28.7.2020
      *inkl Durchführungsbericht über die Einhaltung der Mindest-/Maximalarbeit
    • Durchführungsbericht über die Behaltefrist = bis 28.8.2020

3) Weitere Hinweise

  • Empfehlung des AMS: Auch wenn sich die Geschäfte wieder scheinbar normal entwickeln, wird empfohlen die Kurzarbeit nicht sofort zu beenden. Wenn Sie die Kurzarbeit weiterlaufen lassen, sind Sie für mögliche weitere Einschränkungen im Geschäftsbetrieb abgesichert und können doch noch Ausfallsstunden geltend machen, sollte das wider Erwarten notwendig sein.
  • Weitere Informationen und Details finden Sie auf der Seite des AMS

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Abrechnung. Dazu ist es erforderlich, dass alle Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sind. Wir bitten um Verständnis, dass sämtliche damit verbundene Arbeiten und Auskünfte von unserer Seite nach Zeitaufwand in Folge abgerechnet werden.

 

Da die Abrechnung nicht automatisch erstellt wird, bitten wir Sie bei Bedarf um Kontaktaufnahme.

Für Informationen und Unterstützung zur Abrechnung steht Ihnen gerne Ihre persönliche Ansprechpartnerin in der Lohnverrechnung zur Verfügung.
Gerne nehmen wir Ihre Anfrage auch unter 02752 50 150 oder office@gruber-wt.com entgegen.